Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 111a Versorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/111a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Krankenkassen dürfen stationäre medizinische Leistungen zur Vorsorge für Mütter und Väter (§ 24) oder Rehabilitation für Mütter und Väter (§ 41) nur in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen oder für Vater-Kind-Maßnahmen geeigneten Einrichtungen erbringen lassen, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. § 111 Abs. 2, 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 sowie § 111b gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/111a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen, die vor dem 1. August 2002 stationäre medizinische Leistungen für die Krankenkassen erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag in dem Umfang der im Jahr 2001 erbrachten Leistungen als abgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach § 111 Abs. 2 Satz 1 nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam dies bis zum 1. Januar 2004 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend machen.
Änderungsverlauf
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28.07.2011 Ausfertigung
§ 111a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I 1622)
BGBl. 2011 I S. 1622
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 111a aufgehoben durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 378
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 111a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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