Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 79 Leistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/79?asof=2019-08-01#abs-1 (1) Die Leistungen umfassen bei
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/79?asof=2019-08-01#abs-2 (2) Als Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bei einer außerbetrieblichen Berufsausbildung kann höchstens der Betrag berücksichtigt werden, der dem jeweils geltenden Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entspricht. Ab dem zweiten Ausbildungsjahr erhöht sich dieser Betrag um 5 Prozent jährlich. Der Betrag erhöht sich um den vom Träger zu tragenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/79?asof=2019-08-01#abs-3 (3) Als Maßnahmekosten werden erstattet:
Die Pauschale nach Satz 1 Nummer 3 beträgt 2 000 Euro für jede Vermittlung. Die Vermittlung gilt als vorzeitig, wenn die oder der Auszubildende spätestens zwölf Monate vor dem vertraglichen Ende der außerbetrieblichen Berufsausbildung vermittelt worden ist. Die Vermittlung gilt als nachhaltig, wenn das Berufsausbildungsverhältnis länger als vier Monate fortbesteht. Die Pauschale wird für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden nur einmal gezahlt.
Änderungsverlauf
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20.05.2020 Ausfertigung
§ 79 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 1044)
BGBl. 2020 I S. 1044
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 79 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2522)
BGBl. 2019 I S. 2522
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11.07.2019 Ausfertigung
§ 79 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2019 I S. 1066
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.