Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 419 Sonderregelungen zu Kurzarbeitergeld, Qualifizierung und Arbeitslosengeld
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/419?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Kurzarbeitergeld nach § 95 wird bis zum 31. Dezember 2011 mit folgenden Maßgaben geleistet:
Für die Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung zu Grunde gelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/419?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Kurzarbeitergeld nach § 95 und Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 werden bis zum 31. Dezember 2011 mit folgenden Maßgaben geleistet:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/419?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 354 gilt bis zum 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe, dass die Aufwendungen für die Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieherinnen und Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld nach § 102 Absatz 4 zu 50 Prozent von der Bundesagentur gezahlt werden. Fällt der siebte Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld in die Schlechtwetterzeit, werden ab diesem Monat die in Satz 1 genannten Aufwendungen zu 100 Prozent von der Bundesagentur gezahlt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/419?asof=2019-06-10#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/419?asof=2019-06-10#abs-5 (5) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/419?asof=2019-06-10#abs-6 (6) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/419?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts ist § 151 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der oder des Arbeitslosen auf Grund einer Beschäftigungssicherungsvereinbarung, die ab dem 1. Januar 2008 geschlossen oder wirksam geworden ist, vermindert war, als Arbeitsentgelt das Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen ist, das die oder der Arbeitslose ohne diese Vereinbarung und ohne Mehrarbeit erzielt hätte; insoweit gilt § 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 nicht. Satz 1 gilt für Zeiten bis zum 31. März 2012.
Änderungsverlauf
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20.05.2020 Ausfertigung
§ 419 aufgehoben und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 1044)
BGBl. 2020 I S. 1044
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30.07.2004 Ausfertigung
§ 419 aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 1950)
BGBl. 2004 I S. 1950
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20.06.2002 Ausfertigung
§ 419 aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I 1946)
BGBl. 2002 I S. 1946
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