Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 329 Einkommensberechnung in besonderen Fällen
Stand: 10.06.2019
Die Agentur für Arbeit kann das zu berücksichtigende Einkommen nach Anhörung der oder des Leistungsberechtigten schätzen, soweit Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 329 SGB III →
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- BSG, 25.06.1998 – B 7 AL 2/98 RArbeitslosenhilfe: Verfassungsmäßigkeit der Absenkung des Bemessungsentgelts zum 1. Juli 1996 gemäß § 242v AFG bei echter Rückwirkung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- BSG, 05.09.2006 – B 7a AL 38/05 RArbeitslosengeld: Keine Anrechnung des Gewinns aus der Auflösung einer Ansparrücklage als während des Leistungsbezugs erarbeitetes Nebeneinkommen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- BSG, 09.12.2004 – B 7 AL 24/04 RArbeitslosenhilfe: Fehlende Ermächtigungs- und Verfassungskonformität der Drei-Prozent-Pauschale für den Abzug von Versicherungsbeiträgen nach § 3 Abs. 2 AlhiV 2002 KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- BSG, 09.12.2004 – B 7 AL 22/04 RZitiert von 3
- BSG, 02.06.2004 – B 7 AL 58/03 RArbeitslosengeld: Zulässigkeit des Verlustausgleichs zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung bei der Anrechnung von Nebeneinkommen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- LSG Niedersachsen-Bremen, 18.04.2008 – L 12 AL 273/05
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