Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 33 Berufsorientierung
Stand: 29.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Agentur für Arbeit hat Berufsorientierung durchzuführen
Dabei soll sie umfassend Auskunft und Rat geben zu Fragen der Berufswahl, über die Berufe und ihre Anforderungen und Aussichten, über die Wege und die Förderung der beruflichen Bildung sowie über beruflich bedeutsame Entwicklungen in den Betrieben, Verwaltungen und auf dem Arbeitsmarkt.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 33 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Aachen, 22.10.2010 – 7 K 1519/09Zitiert von 2
- BSG, 28.11.2007 – B 11a AL 29/06 RZitiert von 13
- OVG NRW, 15.10.2025 – 33 A 1348/24.PVB
- LSG Baden-Württemberg, 18.02.2020 – L 13 AL 190/18Zitiert von 3
- SG Mannheim, 08.12.2017 – S 15 AL 4019/14
- SG Karlsruhe, 06.05.2004 – S 15 AL 3626/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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10.12.2001 Ausfertigung
§ 33 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3443)
BGBl. 2001 I S. 3443
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