Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 30 Berufsberatung
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 05.03.2020
Die Berufsberatung umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 30 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 08.02.2007 – B 7a AL 22/06 REntgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer: Zulassung einer verspäteten Antragstellung bei Verletzung der Hinweispflicht der Agentur für Arbeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BFH, 09.02.2012 – III R 68/10Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen Schulzeit und gesetzlichem Wehr- oder ZivildienstZitiert von 10
- OVG NRW, 15.10.2025 – 33 A 1348/24.PVB
- SG Lüneburg, 17.12.2009 – S 7 AL 39/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 30 geändert und eingefügt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 30 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.