Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 1 Ziele der Arbeitsförderung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 43
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 11.05.1999 – B 11 AL 45/98 RZitiert von 12
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.05.2010 – L 29 AL 117/10 B ER
- BSG, 12.12.2017 – B 11 AL 26/16 RBerufliche Eingliederung - Förderung aus dem Vermittlungsbudget - Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung - Eingliederungsziel - Bundesfreiwilligendienst - FörderzielZitiert von 7
- BSG, 06.05.2009 – B 11 AL 11/08 RZitiert von 12
- BVerfG, 22.05.2018 – 1 BvR 1728/12, 1 BvR 1756/12Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt in den Jahren 2005 und 2008 mit dem Gebot der Belastungsgleichheit bzgl Sozialabgaben (hier: Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung) vereinbar - Rechtfertigung des Aussteuerungsbetrags gem § 46 Abs 4 SGB II (juris: SGB 2) idF vom 30.07.2004 für das Jahr 2005 aufgrund des Systemswechsels im Bereich der Arbeitsförderung - fehlende Beitragssatzrelevanz des Eingliederungsbeitrags gem § 46 Abs 4 SGB 2 idf vom 22.12.2007 für das Jahr 2008Zitiert von 10
- OLG Hamm, 27.04.2010 – I-5 U 200/08
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 27.01.2025 – L 20 AL 127/23
- BSG, 13.12.2022 – B 12 AL 1/21 RArbeitslosenversicherung - Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag - Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit - reduzierte Beitragsfestsetzung
- LG München II, 20.04.2021 – 12 O 15984/20Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/1#abs-1 (1) Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen. Dabei ist insbesondere durch die Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden. Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist als durchgängiges Prinzip der Arbeitsförderung zu verfolgen. Die Arbeitsförderung soll dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird. Sie ist so auszurichten, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/1#abs-2 (2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/1#abs-3 (3) Die Bundesregierung soll mit der Bundesagentur zur Durchführung der Arbeitsförderung Rahmenziele vereinbaren. Diese dienen der Umsetzung der Grundsätze dieses Buches. Die Rahmenziele werden spätestens zu Beginn einer Legislaturperiode überprüft.