Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 70 Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Stand: 01.04.2021
Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Satz 1 gilt auch für Leistungsberechtigte, deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 3 richtet, sofern bei ihnen kein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird.
Wird zitiert von 59 Entscheidungen zu § 70 SGB II →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Karlsruhe, 06.06.2023 – S 12 AS 2208/22, S 12 AS 1358/23, S 12 AS 1359/23Zitiert von 8
- BVerfG, 19.07.2024 – 1 BvL 2/23Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der im Mai 2021 und Juli 2022 für Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ausgezahlten Einmalleistungen zum Ausgleich von pandemiebedingten MehraufwendungenZitiert von 7
- LSG Baden-Württemberg, 05.11.2024 – L 2 AS 3642/22
- BSG, 17.12.2024 – B 7 AS 17/23 R(Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer besonderer Bedarf - Coronapandemie - Schutzmasken - Selbsttests - Einkommensberücksichtigung - Betriebsrente - Absetzbeträge - entsprechende Anwendung des § 82 Abs 4 SGB 12)Zitiert von 13
- BSG, 02.12.2025 – B 7 AS 30/24 RArbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2022 - Mehrbedarf - Aufwendungen im Zusammenhang mit der COVID-19-PandemieZitiert von 6
- BSG, 02.12.2025 – B 7 AS 20/24 RArbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2022Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BSG, 20.04.2026 – B 4 AS 66/26 BHGrundsicherung für Arbeitsuchende - Prozesskostenhilfe - Nichtzulassungsbeschwerde - Ablehnung - Erfolgsaussicht - Grundsätzliche Bedeutung - Pandemiebedingte Mehraufwendungen - Pauschale Einmalzahlung - Härtefallmehrbedarf Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 12.03.2026 – B 4 AS 26/24 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - einmalige kommunale Leistung - Einwohner-Energie-Geld (EEG) der Stadt Kassel zur Abmilderung finanzieller Belastungen durch gestiegene Kosten der Energieversorgung während des Winterhalbjahres 2022/2023
- BSG, 10.03.2026 – B 4 AS 275/25 BHProzesskostenhilfe - Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsicherung für Arbeitsuchende - pandemiebedingter Mehraufwand - Einmalleistung - Härtefallmehrbedarf - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.03.2021 Ausfertigung
§ 70 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I 335)
BGBl. 2021 I S. 335
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.