Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 70 Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Stand: 01.04.2021
Wird zitiert von 52
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Nach Gewicht
- SG Karlsruhe, 06.06.2023 – S 12 AS 2208/22, S 12 AS 1358/23, S 12 AS 1359/23Zitiert von 8
- BVerfG, 19.07.2024 – 1 BvL 2/23Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der im Mai 2021 und Juli 2022 für Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ausgezahlten Einmalleistungen zum Ausgleich von pandemiebedingten MehraufwendungenZitiert von 5
- LSG Baden-Württemberg, 05.11.2024 – L 2 AS 3642/22
- BSG, 17.12.2024 – B 7 AS 17/23 R(Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer besonderer Bedarf - Coronapandemie - Schutzmasken - Selbsttests - Einkommensberücksichtigung - Betriebsrente - Absetzbeträge - entsprechende Anwendung des § 82 Abs 4 SGB 12)Zitiert von 11
- BSG, 02.12.2025 – B 7 AS 30/24 RArbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2022 - Mehrbedarf - Aufwendungen im Zusammenhang mit der COVID-19-PandemieZitiert von 5
- BSG, 02.12.2025 – B 7 AS 20/24 RArbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2022Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BSG, 12.03.2026 – B 4 AS 26/24 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - einmalige kommunale Leistung - Einwohner-Energie-Geld (EEG) der Stadt Kassel zur Abmilderung finanzieller Belastungen durch gestiegene Kosten der Energieversorgung während des Winterhalbjahres 2022/2023
- BSG, 02.12.2025 – B 7 AS 6/25 RArbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 2 im Jahr 2022Zitiert von 1
- LSG Schleswig, 21.08.2025 – L 6 AS 41/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Satz 1 gilt auch für Leistungsberechtigte, deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 3 richtet, sofern bei ihnen kein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird.