Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 44g Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/44g#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Träger und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbände können mit Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nach den beamten- und tarifrechtlichen Regelungen Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen werden; diese Zuweisung kann auch auf Dauer erfolgen. Die Zuweisung ist auch ohne Zustimmung der Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zulässig, wenn dringende dienstliche Interessen es erfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/44g#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/44g#abs-3 (3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und der Beamten bleibt unberührt. Ihnen ist eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zu übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/44g#abs-4 (4) Die mit der Bundesagentur, dem kommunalen Träger oder einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde oder einem Gemeindeverband bestehenden Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt. Werden einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer aufgrund der Zuweisung Tätigkeiten übertragen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe oder Tätigkeitsebene zuzuordnen sind, bestimmt sich die Eingruppierung nach der vorherigen Tätigkeit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/44g#abs-5 (5) Die Zuweisung kann
beendet werden. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann der Beendigung nach Nummer 2 aus zwingendem dienstlichem Grund widersprechen.
Wird zitiert von 156 Entscheidungen zu § 44g SGB II →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 05.09.2012 – 20 A 1903/11.PVBZitiert von 3
- OVG Saarland, 25.04.2013 – 4 A 234/12Zitiert von 1
- BVerwG, 11.04.2024 – 5 P 5/22Mitbestimmung beim Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten anlässlich der Rückkehr von Beschäftigten in eine gemeinsame Einrichtung nach Beendigung einer vom Träger verfügten befristeten AbordnungZitiert von 1
- OVG NRW, 20.06.2011 – 16 B 271/11.PVBPersonalvertretungsrecht: Zustimmungsersetzungsverfahren und Personalratsmitgliedschaft bei gesetzlicher Zuweisung von Tätigkeiten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- VG Hannover, 29.06.2022 – 16 A 4420/20Zitiert von 2
- LAG Hamm, 27.09.2018 – 17 Sa 484/18
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 27.03.2024 – 5 PB 11.23
- VG Berlin, 29.09.2023 – 72 K 6/22 PVB
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.09.2023 – 7 LB 428/19 OVG
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44g SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 44g Abs. 2 aufgehoben durch Artikels 13 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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28.07.2014 Ausfertigung
§ 44g neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I 1306)
BGBl. 2014 I S. 1306
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.