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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1306

BGBl. 2014 I S. 1306 · 7.985 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 1306 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1306
                                     Achtes Gesetz
                   zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –
                       Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen
                                                   Vom 28.

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
          Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Angabe zu § 40 wird folgende Angabe
     eingefügt:
       „§ 40a Erstattungsanspruch“.
  b) Die Angabe zum Neunten Kapitel wird wie folgt
     gefasst:

                          „Kapitel 9

               Straf- und Bußgeldvorschriften“.
  c) Nach der Angabe zu § 63 werden die folgenden
     Angaben eingefügt:

       „§ 63a Datenschutzrechtliche Bußgeldvorschriften

       § 63b Datenschutzrechtliche Strafvorschriften“.

  d) Folgende Angabe zu § 79 wird angefügt:
       „§ 79   Achtes Gesetz zur Änderung des Zweiten
               Buches Sozialgesetzbuch – Ergänzung
               personalrechtlicher Bestimmungen“.

2. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:

                          „§ 40a

                   Erstattungsanspruch

     Wird einer leistungsberechtigten Person für den-
  selben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsiche-
  rung für Arbeitsuchende Leistungen nach diesem
  Buch erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewil-
  ligt, so steht dem Träger der Grundsicherung für Ar-
  beitsuchende unter den Voraussetzungen des § 104
  des Zehnten Buches ein Erstattungsanspruch gegen
  den anderen Sozialleistungsträger zu. Der Erstat-
  tungsanspruch besteht auch, soweit die Erbringung
  des Arbeitslosengeldes II allein auf Grund einer
  nachträglich festgestellten vollen Erwerbsminderung
Juli 2014

    rechtswidrig war oder rückwirkend eine Rente we-
    gen Alters oder eine Knappschaftsausgleichsleis-
    tung zuerkannt wird. Die §§ 106 bis 114 des Zehnten
    Buches gelten entsprechend. § 44a Absatz 3 bleibt
    unberührt.“
  3. § 44g Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitneh-
    merinnen und Arbeitnehmern der Träger und der
    nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemein-
    den und Gemeindeverbände können mit Zustim-
    mung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsfüh-
    rers der gemeinsamen Einrichtung nach den beam-
    ten- und tarifrechtlichen Regelungen Tätigkeiten bei
    den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen wer-
    den; diese Zuweisung kann auch auf Dauer erfolgen.
    Die Zuweisung ist auch ohne Zustimmung der Be-
    amtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen
    und Arbeitnehmer zulässig, wenn dringende dienst-
    liche Interessen es erfordern.

       (2) Bei einer Zuweisung von Tätigkeiten bei den
    gemeinsamen Einrichtungen an Beschäftigte, denen
    bereits eine Tätigkeit in diesen gemeinsamen Ein-
    richtungen zugewiesen worden war, ist die Zustim-
    mung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsfüh-
    rers der gemeinsamen Einrichtung nicht erforder-

    lich.“

  4. Die Überschrift des Neunten Kapitels wird wie folgt
     gefasst:
                         „Kapitel 9

              Straf- und Bußgeldvorschriften“.

  5. Nach § 63 werden die folgenden §§ 63a und 63b
     eingefügt:

                           „§ 63a

         Datenschutzrechtliche Bußgeldvorschriften

       (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Beamtin, Be-
    amter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer der Träger
    oder der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen
    Gemeinden und Gemeindeverbände, denen nach
    § 44g Absatz 1 oder 2 eine Tätigkeit in einer gemein-
    samen Einrichtung zugewiesen ist, vorsätzlich oder
    fahrlässig eine in
    1. § 85 Absatz 1 Nummer 1a, 1b, 2 oder Nummer 3
       des Zehnten Buches oder in § 43 Absatz 1 Num-
       mer 2b des Bundesdatenschutzgesetzes oder
BGBl. 2014, Seite 1307 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1307
2. § 85 Absatz 2 des Zehnten Buches oder in § 43
   Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Bundesdaten-
   schutzgesetzes
bezeichnete Handlung begeht.
   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des

Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absat-
zes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihun-
derttausend Euro geahndet werden.
   (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
rigkeiten sind
1. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
   wenn die Ordnungswidrigkeit durch eine Beamtin,
   einen Beamten, eine Arbeitnehmerin oder einen
   Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit,

2. die fachlich zuständige oberste Landesbehörde,
   wenn die Ordnungswidrigkeit durch eine Beamtin,
   einen Beamten, eine Arbeitnehmerin oder einen
   Arbeitnehmer eines kommunalen Trägers oder
   der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen
   Gemeinden oder Gemeindeverbände
in Ausübung einer Tätigkeit bei einer gemeinsamen
Einrichtung begangen wird. § 36 Absatz 2 und 3 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entspre-
chend.

                        § 63b
      Datenschutzrechtliche Strafvorschriften
   (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 63a Absatz 1
Nummer 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung ge-
gen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder
einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu
schädigen.
  (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antrags-
berechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche

   Stelle nach § 50 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3
   und der oder die Bundesbeauftragte für den Daten-
   schutz und die Informationsfreiheit.“
6. Folgender § 79 wird angefügt:

                            „§ 79

              Achtes Gesetz zur Änderung
         des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –
      Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen
      (1) Hat ein nach § 40a zur Erstattung verpflichte-
   ter Sozialleistungsträger in der Zeit vom 31. Oktober
   2012 bis zum 5. Juni 2014 in Unkenntnis des Be-
   stehens der Erstattungspflicht bereits an die leis-
   tungsberechtigte Person geleistet, entfällt der Erstat-
   tungsanspruch.

      (2) Die gesetzliche Zuweisung von Tätigkeiten in
   den gemeinsamen Einrichtungen, die nach § 44g
   Absatz 1 zum 1. Januar 2011 in der bis zum 31. De-
   zember 2014 geltenden Fassung erfolgt ist, gilt bis
   zum jeweiligen Ablauf der fünfjährigen Dauer der
   Erstzuweisung fort. Eine spätere Zuweisung von Tä-
   tigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen, die
   nach § 44g Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember
   2014 geltenden Fassung erfolgt ist, gilt fort.“

                        Artikel 2

            Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. Januar 2015 in Kraft.
    (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2
tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

    (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d sowie Nummer 6
tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (4) In Artikel 1 Nummer 6 tritt § 79 Absatz 2 Satz 1
am 1. Januar 2016 außer Kraft.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu

                             Berlin, den 28. Juli 2014
verkünden.
                                         Der Bundespräsident
                                            Joachim Gauck
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                        Die Bundesministerin
                                       für Arbeit und Soziales
                                            Andrea Nahles

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1306. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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