Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 87 Monatliche Entschädigungszahlung an Waisen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/87?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Waisen eines schädigungsbedingt verstorbenen Elternteils erhalten jeweils eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 390 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/87?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Waisen schädigungsbedingt verstorbener Eltern erhalten jeweils eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 610 Euro.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/87?asof=2024-01-01#abs-3 (3) Die monatlichen Entschädigungszahlungen werden gezahlt, bis die Waise 18 Jahre alt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/87?asof=2024-01-01#abs-4 (4) Nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Waise werden die monatlichen Entschädigungszahlungen gezahlt
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 87 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2025 (BGBl. I Nr. 144)
BGBl. 2025 I Nr. 144
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01.01.2025 in Kraft
§ 87 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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01.07.2024 in Kraft
§ 87 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 195)
BGBl. 2024 I Nr. 195
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01.01.2024 in Kraft
§ 87 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 146)
BGBl. 2023 I Nr. 146
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.