Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB XIV

§ 87 Monatliche Entschädigungszahlung an Waisen

Stand: 01.07.2026

SozialrechtBund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/87#abs-1 (1) Waisen eines schädigungsbedingt verstorbenen Elternteils erhalten jeweils eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 441 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/87#abs-2 (2) Waisen schädigungsbedingt verstorbener Eltern erhalten jeweils eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 690 Euro.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/87#abs-3 (3) Die monatlichen Entschädigungszahlungen werden gezahlt, bis die Waise 18 Jahre alt wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/87#abs-4 (4) Nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Waise werden die monatlichen Entschädigungszahlungen gezahlt

1.
für die Dauer einer Ausbildung, längstens bis die Waise 27 Jahre alt wird, wenn diese die Arbeitskraft der Waise überwiegend in Anspruch nimmt und nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe verbunden ist, oder
2.
in den Fällen des § 2 Absatz 2 mit Ausnahme des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Bundeskindergeldgesetzes sowie in den Fällen des § 2 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Vollendung des 25. Lebensjahres die Vollendung des 27. Lebensjahres tritt.
§ 86 § 88