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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 144
BGBl. 2025 I Nr. 144 · 4.138 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2025 Ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2025 Nr. 144
Verordnung
zur Anpassung der Entschädigungszahlungen
nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2025
Vom 13. Juni 2025
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 110 Absatz 1 und 3 sowie des § 150
Satz 1 und 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt
durch Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 8
Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 83 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von
1. 434 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
2. 868 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
3. 1 302 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4. 1 736 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5. 2 169 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.“
2. § 85 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „1 103“ durch die Angabe „1 144“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „52“ durch die Angabe „54“ ersetzt.
3. In § 86 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „132 386“ durch die Angabe „137 337“ ersetzt.
4. § 87 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „408“ durch die Angabe „423“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „638“ durch die Angabe „662“ ersetzt.
5. § 88 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „261“ durch die Angabe „271“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „157“ durch die Angabe „163“ ersetzt.

6. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Geschädigte erhalten Einmalzahlungen in Höhe von
1. 2 821 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30, aber weniger als 50,
2. 8 461 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 60,
3. 14 102 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4. 22 564 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5. 31 026 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Ist eine Person, bei der die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, an den Folgen der Schädigung
gestorben, erhalten Hinterbliebene eine Einmalzahlung. Die Einmalzahlung beträgt bei Halbwaisen
2 821 Euro, bei Vollwaisen 3 797 Euro und bei weiteren Hinterbliebenen 8 461 Euro.“
7. In § 147 Satz 2 wird die Angabe „21“ durch die Angabe „22“ ersetzt.
8. § 148 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „523“ durch die Angabe „543“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „784“ durch die Angabe „813“ ersetzt.
b) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
„(7) Die Abfindung beträgt 65 089 Euro bei einer monatlichen Entschädigungszahlung nach Absatz 5
Satz 1, 97 633 Euro bei einer monatlichen Entschädigungszahlung nach Absatz 5 Satz 2.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Juni 2025
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Bärbel Bas
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 144. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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