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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 195

BGBl. 2024 I Nr. 195 · 3.906 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                     Teil I

2024                          Ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2024                              Nr. 195

                                     Verordnung
                 zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem
                          Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch

                                               Vom 17. Juni 2024


  Auf Grund des § 110 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 sowie des § 150 des Vierzehnten Buches
Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales:


                                                   Artikel 1

                       Änderung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 11
des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.   § 83 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von
     1. 418 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
     2. 837 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
     3. 1 255 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
     4. 1 673 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
     5. 2 091 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.“
2.   § 85 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 wird die Angabe „1 055“ durch die Angabe „1 103“ ersetzt.
     b) In Satz 2 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „52“ ersetzt.
2a. In § 86 Absatz 2 wird die Angabe „126 600“ durch die Angabe „132 386“ ersetzt.
3.   § 87 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 wird die Angabe „390“ durch die Angabe „408“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 wird die Angabe „610“ durch die Angabe „638“ ersetzt.
4.   § 88 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 1 wird die Angabe „250“ durch die Angabe „261“ ersetzt.
     b) In Nummer 2 wird die Angabe „150“ durch die Angabe „157“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


5.    § 102 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
            „(4) Geschädigte erhalten Einmalzahlungen in Höhe von
         1. 2 719 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30, aber weniger als 50,
         2. 8 156 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 60,
         3. 13 594 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
         4. 21 751 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
         5. 29 907 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.“
      b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „2 600“ durch die Angabe „2 719“, die Angabe „3 500“ durch die
         Angabe „3 660“ und die Angabe „7 800“ durch die Angabe „8 156“ ersetzt.
6.    In § 147 Satz 2 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „21“ ersetzt.
7.    § 148 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 wird die Angabe „500“ durch die Angabe „523“ ersetzt.
         bb) In Satz 2 wird die Angabe „750“ durch die Angabe „784“ ersetzt.
      b) In Absatz 7 wird die Angabe „60 000“ durch die Angabe „62 742“ und die Angabe „90 000“ durch die
         Angabe „94 113“ ersetzt.


                                                        Artikel 2

                                                    Inkrafttreten
     Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.




     Der Bundesrat hat zugestimmt.

     Berlin, den 17. Juni 2024

                                               Der Bundesminister
                                             für Arbeit und Soziales
                                                   Hubertus Heil




                                       Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 195. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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