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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 195
BGBl. 2024 I Nr. 195 · 3.906 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2024 Nr. 195
Verordnung
zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem
Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch
Vom 17. Juni 2024
Auf Grund des § 110 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 sowie des § 150 des Vierzehnten Buches
Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales:
Artikel 1
Änderung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 11
des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 83 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von
1. 418 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
2. 837 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
3. 1 255 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4. 1 673 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5. 2 091 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.“
2. § 85 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „1 055“ durch die Angabe „1 103“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „52“ ersetzt.
2a. In § 86 Absatz 2 wird die Angabe „126 600“ durch die Angabe „132 386“ ersetzt.
3. § 87 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „390“ durch die Angabe „408“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „610“ durch die Angabe „638“ ersetzt.
4. § 88 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „250“ durch die Angabe „261“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „150“ durch die Angabe „157“ ersetzt.

5. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Geschädigte erhalten Einmalzahlungen in Höhe von
1. 2 719 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30, aber weniger als 50,
2. 8 156 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 60,
3. 13 594 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4. 21 751 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5. 29 907 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.“
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „2 600“ durch die Angabe „2 719“, die Angabe „3 500“ durch die
Angabe „3 660“ und die Angabe „7 800“ durch die Angabe „8 156“ ersetzt.
6. In § 147 Satz 2 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „21“ ersetzt.
7. § 148 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „500“ durch die Angabe „523“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „750“ durch die Angabe „784“ ersetzt.
b) In Absatz 7 wird die Angabe „60 000“ durch die Angabe „62 742“ und die Angabe „90 000“ durch die
Angabe „94 113“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Juni 2024
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 195. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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