Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB XIV

§ 86 Abfindung für Witwen und Witwer

Stand: 01.07.2026

SozialrechtBund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/86#abs-1 (1) Witwen und Witwer erhalten auf Antrag eine Abfindung anstelle der monatlichen Entschädigungszahlung. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Entschädigungszahlung zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/86#abs-2 (2) Die Abfindung beträgt 143 160 Euro. Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/86#abs-3 (3) Mit der Zahlung der Abfindung sind alle Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen abgegolten.

§ 85 § 87