Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB XIV

§ 88 Monatliche Entschädigungszahlung an hinterbliebene Eltern

Stand: 01.07.2026

SozialrechtBund4 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/88#abs-1 (1) Ist die oder der Geschädigte an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhalten Eltern eine monatliche Entschädigungszahlung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches sind oder
2.
aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder
3.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,

frühestens jedoch von dem Monat an, in dem der oder die Geschädigte das 18. Lebensjahr vollendet hätte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/88#abs-2 (2) Die monatliche Entschädigungszahlung an Eltern beträgt für jedes Kind, das an den Folgen der Schädigung gestorben ist,

1.
für ein noch lebendes Elternteil 282 Euro,
2.
für beide Elternteile je 170 Euro.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/88#abs-3 (3) Den Eltern werden gleichgestellt

1.
Stiefeltern oder Pflegeeltern, wenn sie die Geschädigte oder den Geschädigten vor der Schädigung unentgeltlich unterhalten haben,
2.
Großeltern, wenn die oder der Verstorbene ihnen Unterhalt geleistet hat oder hätte.
§ 87 § 89