Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 88 Monatliche Entschädigungszahlung an hinterbliebene Eltern
Stand: 01.07.2026
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- BSG, 19.09.2024 – B 9 V 1/23 RSoziales Entschädigungsrecht - Pflegezulage - familiäres Privileg - wirksamkeitserhaltende Erhöhung für Eltern bei Fremdpflege - keine Ausdehnung auf Pflegeeltern - Verfassungsrecht - Schutz der Familie - soziale Elternschaft - keine Pflicht des Gesetzgebers zur völligen leistungsrechtlichen GleichstellungZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/88#abs-1 (1) Ist die oder der Geschädigte an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhalten Eltern eine monatliche Entschädigungszahlung, wenn sie
frühestens jedoch von dem Monat an, in dem der oder die Geschädigte das 18. Lebensjahr vollendet hätte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/88#abs-2 (2) Die monatliche Entschädigungszahlung an Eltern beträgt für jedes Kind, das an den Folgen der Schädigung gestorben ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/88#abs-3 (3) Den Eltern werden gleichgestellt