Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 63 Leistungen für Pflegebedürftige
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/63?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5
Die Hilfe zur Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/63?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/63?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Leistungen der Hilfe zur Pflege werden auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt. § 29 des Neunten Buches ist insoweit anzuwenden.
Änderungsverlauf
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 63 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 63 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2495)
BGBl. 2009 I S. 2495
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