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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2495
BGBl. 2009 I S. 2495 · 7.949 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus
Vom 30. Juli 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
In § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,
2482), das zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom
17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist,
werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „oder bei
stationärer Behandlung in einem Krankenhaus nach
§ 108 die Mitaufnahme einer Pflegekraft, soweit Versi-
cherte ihre Pflege nach § 66 Absatz 4 Satz 2 des Zwölf-
ten Buches durch von ihnen beschäftigte besondere
Pflegekräfte sicherstellen“ angefügt.
Artikel 2
Änderung des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Ar-
beitsplatzes einschließlich vermittlungsunter-
stützende Leistungen,“.
b) In Absatz 7 Nummer 2 werden die Wörter „Ar-
beitskleidung und Arbeitsgerät“ durch die Wörter
„vermittlungsunterstützende Leistungen“ ersetzt.
2. § 53 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zu-
grunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig
verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der nied-
rigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Ver-
kehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger
Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädi-
gung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostenge-
setzes. Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhun-
gen hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen,
wenn die Maßnahme noch mindestens zwei weitere
Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten können
nur bis zur Höhe des Betrages übernommen werden,
der bei unter Berücksichtigung von Art und Schwere
der Behinderung zumutbarer auswärtiger Unterbrin-
gung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten
wäre.“
3. In § 145 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „und
der ohne Begleitperson fährt“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 34 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialge-
setzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I. S. 1014,1015),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach
§ 38 ist in den ersten vier Wochen einer vollstationären
Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Kranken-
pflege mit Anspruch auf Grundpflege und hauswirt-
schaftliche Versorgung oder einer stationären Leistung
zur medizinischen Rehabilitation weiter zu zahlen; bei
Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von ihnen
beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen und
bei denen § 66 Absatz 4 Satz 2 des Zwölften Buches
Anwendung findet, wird das Pflegegeld nach § 37 oder
anteiliges Pflegegeld nach § 38 auch über die ersten
vier Wochen hinaus weiter gezahlt.“
Artikel 4
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des
Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 28 Absatz 5 werden nach dem Wort „Familie“
die Wörter „ , insbesondere in einer Pflegefamilie,“
eingefügt.
2. Dem § 54 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist auch
die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie,
soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und
Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt
versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollsta-
tionären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden
oder beendet werden kann. Die Pflegeperson bedarf
einer Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Diese
Regelung tritt am 31. Dezember 2013 außer Kraft.“
3. Dem § 63 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Satz 3 gilt nicht für vorübergehende Aufenthalte in
einem Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches,
soweit Pflegebedürftige nach § 66 Absatz 4 Satz 2
ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere
Pflegekräfte sicherstellen. Die vorrangigen Leistun-
gen des Pflegegeldes für selbst beschaffte Pflege-

hilfen nach den §§ 37 und 38 des Elften Buches sind
anzurechnen. § 39 des Fünften Buches bleibt unbe-
rührt.“
Artikel 5
Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes
In § 56 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch die
Verordnung vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2024) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „(§ 31 Abs. 1 und 5,
§§ 40 und 46)“ durch die Wörter „(§ 31 Absatz 1 und 4,
§§ 40 und 46)“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Bundesärzteordnung
§ 4 Absatz 2 der Bundesärzteordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I
S. 1218), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Dabei sind insbesondere ausreichende Kenntnisse
in den versorgungsrelevanten Bereichen zu vermit-
teln.“
2. In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Dabei sind
die Vorgaben“ durch die Wörter „Die Vorgaben“ er-
setzt und vor dem Wort „einzuhalten“ das Wort
„sind“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung der
Approbationsordnung für Ärzte
§ 27 Absatz 1 der Approbationsordnung für Ärzte
vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
„13. Palliativmedizin.“
2. Folgender Satz wird angefügt:
„Der Leistungsnachweis nach Satz 5 Nummer 13 ist
erstmals zum Beginn des Praktischen Jahres im
August 2013 oder bei der Meldung zum Zweiten
Abschnitt der Ärztlichen Prüfung für den Prüfungs-
termin ab Oktober 2014 vorzulegen.“
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2495. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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