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Artikel 4 · BT-Drs. 16/12855 · S. 8

Zu Artikel 4 (Änderung des Zwölften Buches

Zu Artikel 4 (Änderung des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch)
Nach der bisher geltenden Regelung des § 63 Satz 3 werden
während eines Aufenthalts in einem Krankenhaus im Sinne
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/12855
des § 108 des Fünften Buches keine Leistungen der Hilfe
zur Pflege durch den Träger der Sozialhilfe geleistet. Diese
Regelung gilt auch für Pflegebedürftige mit hohem Pflege-
bedarf, die nach § 66 Absatz 4 Satz 2 ihre Pflege durch von
ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen. Die
Praxis hat jedoch gezeigt, dass die pflegerische Versorgung
von behinderten Menschen während eines vorübergehenden
Aufenthalts in einem Krankenhaus im Sinne des § 108 des
Fünften Buches nicht im ausreichenden Maße sichergestellt
ist. Das dort beschäftigte Pflegepersonal ist weder von der
Ausbildung noch von den Kapazitäten her in der Lage, dem
besonderen über die Leistungen der Krankenhausbehand-
lung nach § 39 des Fünften Buches hinausgehenden pflege-
rischen Bedarf behinderter Menschen zu entsprechen. Be-
sonders betroffen von dieser Situation sind Menschen, die
ihre Pflege außerhalb des Krankenhauses im Sinne des
§ 108 des Fünften Buches durch von ihnen beschäftigte be-
sondere Pflegekräfte sicherstellen. Bei diesen Personen
kann der Wegfall der von ihnen beschäftigten besonderen
Pflegekraft während eines Aufenthalts in einem Kranken-
haus im Sinne des § 108 des Fünften Buches zu Komplika-
tionen führen.
Entsprechend der Änderung in Artikel 3 (§ 34 des Elften Bu-
ches), wonach das Pflegegeld auch während eines vorüber-
gehenden Aufenthalts in einer stationären Einrichtung weiter
zu gewähren ist, wird mit der Ergänzung des neuen § 63
Satz 4 sichergestellt, dass Pflegebedürftige mit einem hohen
Pflegebedarf, die ihre Pflege durch von ihnen bes

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.700 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/12855, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 30.866–34.566 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.46) +D1D2D3 · Prüfwert ceb57464c9d6686c….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP