Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 16/12855 · S. 8
Zu Artikel 4 (Änderung des Zwölften Buches
Zu Artikel 4 (Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) Nach der bisher geltenden Regelung des § 63 Satz 3 werden während eines Aufenthalts in einem Krankenhaus im Sinne Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/12855 des § 108 des Fünften Buches keine Leistungen der Hilfe zur Pflege durch den Träger der Sozialhilfe geleistet. Diese Regelung gilt auch für Pflegebedürftige mit hohem Pflege- bedarf, die nach § 66 Absatz 4 Satz 2 ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass die pflegerische Versorgung von behinderten Menschen während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem Krankenhaus im Sinne des § 108 des Fünften Buches nicht im ausreichenden Maße sichergestellt ist. Das dort beschäftigte Pflegepersonal ist weder von der Ausbildung noch von den Kapazitäten her in der Lage, dem besonderen über die Leistungen der Krankenhausbehand- lung nach § 39 des Fünften Buches hinausgehenden pflege- rischen Bedarf behinderter Menschen zu entsprechen. Be- sonders betroffen von dieser Situation sind Menschen, die ihre Pflege außerhalb des Krankenhauses im Sinne des § 108 des Fünften Buches durch von ihnen beschäftigte be- sondere Pflegekräfte sicherstellen. Bei diesen Personen kann der Wegfall der von ihnen beschäftigten besonderen Pflegekraft während eines Aufenthalts in einem Kranken- haus im Sinne des § 108 des Fünften Buches zu Komplika- tionen führen. Entsprechend der Änderung in Artikel 3 (§ 34 des Elften Bu- ches), wonach das Pflegegeld auch während eines vorüber- gehenden Aufenthalts in einer stationären Einrichtung weiter zu gewähren ist, wird mit der Ergänzung des neuen § 63 Satz 4 sichergestellt, dass Pflegebedürftige mit einem hohen Pflegebedarf, die ihre Pflege durch von ihnen bes
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.700 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/12855, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 30.866–34.566 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.46) +D1D2D3 · Prüfwert ceb57464c9d6686c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP