Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 62a Bindungswirkung
Stand: 02.02.2020
Die Entscheidung der Pflegekasse über den Pflegegrad ist für den Träger der Sozialhilfe bindend, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind. Bei seiner Entscheidung kann sich der Träger der Sozialhilfe der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen. Auf Anforderung unterstützt der Medizinische Dienst gemäß § 278 des Fünften Buches den Träger der Sozialhilfe bei seiner Entscheidung und erhält hierfür Kostenersatz, der zu vereinbaren ist.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 62a SGB XII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Berlin, 29.09.2025 – S 90 SO 2023/24
- LSG Baden-Württemberg, 17.08.2022 – L 2 SO 1906/18
- LSG Baden-Württemberg, 25.09.2019 – L 7 SO 4668/15Zitiert von 6
- BSG, 12.03.2026 – B 8 SO 6/25 R
- BSG, 30.10.2025 – B 8 SO 12/24 RSozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Erstattungsanspruch des unzuständigen Sozialhilfeträgers gegen den zuständigen Sozialhilfeträger - Ausschlussfrist - Fristbeginn - wiederkehrende Leistungen
- LSG NRW, 25.06.2026 – L 9 SO 341/24 KL
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 27.03.2025 – L 9 SO 259/23
- LSG NRW, 19.09.2024 – L 9 SO 16/22Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 19.09.2024 – L 7 SO 2479/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62a SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.12.2019 Ausfertigung
§ 62a geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2019 I S. 2789
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