Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 145 Sofortzuschlag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/145?asof=2022-06-01#abs-1 (1) Minderjährige, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel haben, dem ein Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6 zugrunde liegt, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. Anspruch auf den Sofortzuschlag besteht für Minderjährige auch dann, wenn sie
Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/145?asof=2022-06-01#abs-2 (2) Wird die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 rückwirkend geändert oder fällt diese rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und keine Aufhebung des Sofortzuschlages. Dies gilt auch, wenn sich nachträglich ergibt, dass innerhalb des Bewilligungszeitraums, für den der Sofortzuschlag bereits festgesetzt ist, kein Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/145?asof=2022-06-01#abs-3 (3) § 17 Absatz 1 Satz 2 gilt auch für den Anspruch auf den Sofortzuschlag.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/145?asof=2022-06-01#abs-4 (4) Die für die Ausführung der Absätze 1 bis 3 zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt. Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 145 geändert durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 449)
BGBl. 2024 I Nr. 449
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23.05.2022 Ausfertigung
§ 145 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 760)
BGBl. 2022 I S. 760
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 145 eingefügt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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