Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 20/1411 · S. 22
Zu Artikel 3 Nummer 3 (§ 145 Absatz 4, § 146 – neu – SGB XII)
Zu Artikel 3 Nummer 3 (§ 145 Absatz 4, § 146 – neu – SGB XII)
Artikel 3 Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:
‚3. Nach § 144 werden folgende §§ 145 und 146 eingefügt:
„§ 145
Sofortzuschlag
<weiter wie § 145 Absatz 1 bis 3 des Gesetzentwurfs>
§ 146
Erstattung
(1) Der Bund erstattet den Ländern die ihren Trägern entstandenen Ausgaben für Geldleistungen für
die Einmalzahlung nach § 144 für die Leistungsberechtigten nach dem 3. Kapitel und für den Sofortzuschlag
nach § 145.
(2) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. März 2023 für je-
den Träger, der für die Ausführung des § 144 zuständig ist, die Anzahl der leistungsberechtigten Personen
mit, denen eine Einmalzahlung ausgezahlt wurde. Nach Ablauf der Frist des Satzes 1 eingehende Meldungen
sind nicht erstattungsfähig.
(3) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für jedes Kalenderjahr (Melde-
zeitraum) ab 2022 jeweils bis 31. Juli des Folgejahres für jeden Träger, der für die Ausführung des § 145
zuständig ist, die Zahl der leistungsberechtigten Personen je Kalendermonat mit, denen ein Sofortzuschlag
ausgezahlt wurde. Leistungen nach § 145, die im laufenden Kalenderjahr für das folgende Kalenderjahr aus-
gezahlt werden, sind dem Meldezeitraum zuzuordnen, für den sie erbracht werden.
(4) Der Erstattungsbetrag für den Sofortzuschlag für jeden Kalendermonat im Meldezeitraum errech-
net sich aus der Anzahl der jeweils gemeldeten leistungsberechtigten Personen mult
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.382 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
BT-Drs. 20/1411 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 20/1411, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 65.082–75.464 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert bb83ac0123ade8f4….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP