Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 53b Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/53b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt bis zum 31. März 2013 mit dem Ziel einer einheitlichen Rechtsanwendung Richtlinien zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Die Richtlinien sind für die Pflegekassen verbindlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/53b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Richtlinien regeln insbesondere Folgendes:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/53b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.
Änderungsverlauf
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14.12.2019 Ausfertigung
§ 53b umnummeriert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2019 I S. 2789
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 53b neu gefasst und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3191)
BGBl. 2016 I S. 3191
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.