Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 43b Inhalt der Leistung
Stand: 10.06.2019
Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen haben nach Maßgabe von § 84 Absatz 8 und § 85 Absatz 8 Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 43b SGB XI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Schleswig, 01.11.2023 – L 9 SO 38/20
- BSG, 28.05.2025 – B 8 SO 2/24 RSozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Leistungen der zusätzlichen Betreuung und AktivierungZitiert von 6
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.11.2021 – 5 Sa 89/21Zitiert von 3
- LAG Berlin-Brandenburg, 14.08.2020 – 9 Sa 585/20
- LG Bamberg, 17.08.2022 – 23 O 215/4 Hei
- SG Saarland, 08.10.2020 – S 19 P 57/18 WA
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 30.10.2025 – 1 K 86/24
- LSG Hamburg, 24.07.2025 – L 1 P 7/24 KL
- LSG NRW, 10.10.2024 – L 9 SO 56/24 KLZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43b SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.03.2005 Ausfertigung
§ 43b geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I 818)
BGBl. 2005 I S. 818
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