Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 81a Gerichtlicher Rechtsschutz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- BSG, 29.02.2024 – B 8 SO 2/23 RSozialdatenschutzrecht - Anspruch auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde - Übermittlung von Sozialdaten durch einen Sozialleistungsträger - Rechtmäßigkeit - Landesdatenschutzbeauftragter - Unzuständigkeit - keine Abgabepflicht an zuständigen Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit - Kostenerhebung im GerichtsverfahrenZitiert von 6
- LSG Hessen, 29.09.2023 – L 7 AS 477/22Zitiert von 2
- BSG, 21.11.2025 – B 1 KR 66/24 B(Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenentscheidung - Kostenfreiheit - Streitigkeit iS des § 81a Abs 1 SGB 10 - Anwendbarkeit des SGG)
- LSG NRW, 26.03.2026 – L 5 KR 773/25
- LSG Niedersachsen-Bremen, 14.02.2023 – L 16 SF 5/21 DS (KR)
- BSG, 10.01.2024 – B 7 AS 211/23 AR(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Rüge der unrichtigen Kostenentscheidung - gerichtlicher Rechtsschutz nach § 81a SGB 10)Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 02.07.2025 – 1 K 108/22
- LSG NRW, 03.08.2023 – L 7 AS 1042/22
- LSG NRW, 03.08.2023 – L 7 AS 1044/22Zitiert von 2
14 Entscheidungen zu § 81a SGB X →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81a SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/81a#abs-1 (1) Für Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und dem oder der Bundesbeauftragten oder der nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständigen Stelle gemäß Artikel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 aufgrund der Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit einer Angelegenheit nach § 51 Absatz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Für die übrigen Streitigkeiten gemäß Artikel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 aufgrund der Verarbeitung von Sozialdaten gilt § 20 des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einer anderen Gerichtsbarkeit ausdrücklich zugewiesen sind. Satz 1 gilt nicht für Bußgeldverfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/81a#abs-2 (2) Das Sozialgerichtsgesetz ist nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/81a#abs-3 (3) Abweichend von den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Sozialgerichte nach § 57 des Sozialgerichtsgesetzes ist für die Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der oder die Bundesbeauftragte oder die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle seinen oder ihren Sitz hat, wenn eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts ein Land klagt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/81a#abs-4 (4) In den Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 sind der oder die Bundesbeauftragte sowie die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle beteiligungsfähig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/81a#abs-5 (5) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 sind
§ 69 Nummer 3 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/81a#abs-6 (6) Ein Vorverfahren findet nicht statt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/81a#abs-7 (7) Der oder die Bundesbeauftragte oder die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle darf gegenüber einer Behörde oder deren Rechtsträger nicht die sofortige Vollziehung (§ 86a Absatz 2 Nummer 5 des Sozialgerichtsgesetzes) anordnen.