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DSGVO

Art 77 Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

Stand: 10.07.2026

Datenschutzrecht2 Fassungen113 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/77#abs-1 (1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes , wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/77#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.

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