Art 77 Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
Stand: 10.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/77#abs-1 (1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes , wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/77#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.
Wird zitiert von 113 Entscheidungen zu Art 77 DSGVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 04.09.2025 – C-656/25Zitiert von 1
- EuGH, 18.06.2026 – C-414/24Zitiert von 3
- EuGH, 05.09.2024 – C-416/23
- EuGH, 16.04.2026 – C-312/26Zitiert von 1
- EuGH, 25.09.2025 – C-733/25
- EuGH, 09.01.2025 – C-416/23Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- EuGH, 14.07.2026 – C-474/24Zitiert von 1
- BFH, 30.06.2026 – IX R 2/25Keine eidesstattliche Versicherung von datenschutzrechtlichen Auskünften einer FinanzbehördeZitiert von 2
- BFH, 30.06.2026 – IX R 3/25(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.06.2026 - IX R 2/25: Keine eidesstattliche Versicherung von datenschutzrechtlichen Auskünften einer Finanzbehörde)Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 77 DSGVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.