Art 78 Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde
Stand: 10.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/78#abs-1 (1) Jede natürliche oder juristische Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/78#abs-2 (2) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die nach den Artikeln 55 und 56 zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der gemäß Artikel 77 erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/78#abs-3 (3) Für Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/78#abs-4 (4) Kommt es zu einem Verfahren gegen den Beschluss einer Aufsichtsbehörde, dem eine Stellungnahme oder ein Beschluss des Ausschusses im Rahmen des Kohärenzverfahrens vorangegangen ist, so leitet die Aufsichtsbehörde diese Stellungnahme oder diesen Beschluss dem Gericht zu.
Wird zitiert von 80 Entscheidungen zu Art 78 DSGVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Hamburg, 07.10.2019 – 5 Bf 291/17Zitiert von 10
- OVG Hamburg, 07.10.2019 – 5 Bf 279/17Zitiert von 9
- EuGH, 07.12.2023 – C-26/22Datenschutzrecht: Unzulässigkeit der Speicherung von Daten zur Restschuldbefreiung durch Wirtschaftsauskunfteien über die Speicherfrist des öffentlichen Registers hinaus Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 70
- BFH, 12.12.2023 – IX R 33/21Gerichtlicher Prüfungsmaßstab nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO; Tätigkeit und Mitteilung der Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVOZitiert von 7
- EuGH, 08.09.2022 – C-132/21Zitiert von 2
- EuGH, 16.03.2023 – C-26/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- EuGH, 14.07.2026 – C-474/24Zitiert von 1
- EuGH, 18.06.2026 – C-414/24Zitiert von 3
- VG Köln, 18.05.2026 – 13 K 1563/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 78 DSGVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.