Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 67b Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/67b#abs-1 (1) Die Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, soweit die nachfolgenden Vorschriften oder eine andere Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch es erlauben oder anordnen. Dies gilt auch für die besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Übermittlung von biometrischen, genetischen oder Gesundheitsdaten ist abweichend von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b, d bis j der Verordnung (EU) 2016/679 nur zulässig, soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch vorliegt. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/67b#abs-2 (2) Zum Nachweis im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat, soll die Einwilligung schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die Einwilligung zur Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Wird die Einwilligung der betroffenen Person eingeholt, ist diese auf den Zweck der vorgesehenen Verarbeitung, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung sowie auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/67b#abs-3 (3) Die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu Forschungszwecken kann für ein bestimmtes Vorhaben oder für bestimmte Bereiche der wissenschaftlichen Forschung erteilt werden. Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 auch dann vor, wenn durch die Einholung einer schriftlichen oder elektronischen Einwilligung der Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des Forschungszweckes ergibt, schriftlich festzuhalten.
Wird zitiert von 51 Entscheidungen zu § 67b SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 20.01.2021 – B 1 KR 15/20 RZitiert von 14
- BSG, 20.01.2021 – B 1 KR 7/20 RKrankenversicherung - elektronische Gesundheitskarte und Telematikinfrastruktur - Vereinbarkeit mit Europa- und Verfassungsrecht - Gewährleistung einer angemessenen Datensicherheit - Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht - Überwachung durch die Aufsichtsbehörden - gerichtliche ÜberprüfbarkeitZitiert von 21
- BSG, 10.12.2008 – B 6 KA 37/07 RVertragsärztliche Versorgung: Berechtigung der Kassenärztlichen Vereinigung zur Zurückweisung von Abrechnungen bei Einschaltung einer externen Abrechnungsstelle Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- BVerwG, 12.05.2021 – 6 C 12/19Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung einer gewerblichen Berufsgenossenschaft durch den BundesrechnungshofZitiert von 6
- BSG, 15.02.2005 – B 2 U 3/04 RZitiert von 14
- SG Münster, 24.06.2011 – S 6 P 14/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 19.05.2026 – 15 A 1705/22Zitiert von 3
- LAG Thüringen, 23.04.2025 – 4 Sa 227/23
- LSG Bayern, 10.09.2024 – L 8 SO 226/22Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67b SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 67b geändert durch Artikel 131 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 67b geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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