Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz
BDSG§ 22 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Stand: 10.12.2019
Wird zitiert von 43
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 06.03.2026 – 6 C 7.24Verarbeitung medizinischer Diagnosedaten aus Rechnungsdokumenten durch eine private Krankenversicherung zum Zweck individualisierter Angebote von Vorsorgeprogrammen; Geheimhaltungs- und InformationspflichtenZitiert von 1
- BAG, 09.05.2023 – 1 ABR 14/22Betriebsrat - Auskunftsanspruch - schwerbehinderte MenschenZitiert von 15
- BAG, 20.06.2024 – 8 AZR 253/20Datenschutz - Gesundheitsdaten - Verarbeitung durch Arbeitgeber - Medizinischer DienstZitiert von 65
- BAG, 09.04.2019 – 1 ABR 51/17 · Auskunftsanspruch des BetriebsratsZitiert von 16
- VG Schwerin, 26.11.2020 – 1 A 1598/19 SNZitiert von 2
- BGH, 27.03.2025 – I ZR 223/19Lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den Vertrieb apothekenpflichtiger Medikamente über "Amazon-Marketplace" ohne Einwilligung in die Datenverarbeitung - Arzneimittelbestelldaten IIZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.03.2026 – 1 WRB 1.25Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Befehls zur Vorlage des Impfausweises an den Disziplinarvorgesetzten
- LAG Köln, 09.01.2026 – 9 TaBV 22/25
- VG Köln, 31.07.2025 – 13 K 3809/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 BDSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/22#abs-1 (1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig
und soweit die Interessen des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d und der Nummer 2 die Interessen der betroffenen Person überwiegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/22#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen. Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen können dazu insbesondere gehören: