Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 21 Beweismittel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/21#abs-1 (1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
Urkunden und Akten können auch in elektronischer Form beigezogen werden, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/21#abs-2 (2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/21#abs-3 (3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/21#abs-4 (4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.
Wird zitiert von 331 Entscheidungen zu § 21 SGB X →
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Nach Gewicht
- BSG, 04.06.2014 – B 14 AS 38/13 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftspflichten von Dritten und Arbeitgebern - kein Kostenerstattungsanspruch für Arbeitgeberauskünfte - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 7
- LSG Baden-Württemberg, 20.11.2020 – L 1 SF 3593/20 RHZitiert von 1
- LSG Schleswig, 15.02.2013 – L 6 AS 24/12
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 – L 7 KA 19/16Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 – L 7 KA 22/16Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 – L 7 KA 20/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- SG Münster, 07.04.2026 – S 14 R 202/26
- LSG NRW, 26.03.2026 – L 5 KR 773/25
- SG Dessau-Roßlau, 28.01.2026 – S 28 SB 50/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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25.07.2013 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I 2749)
BGBl. 2013 I S. 2749
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05.05.2004 Ausfertigung
§ 21 geändert und eingefügt durch Artikel 4 Abs. 72 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 718)
BGBl. 2004 I S. 718
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21.08.2002 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I 3322)
BGBl. 2002 I S. 3322
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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