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Artikel 6 · BT-Drs. 17/11473 · S. 51

Zu Artikel 6 (Änderung des Zehnten Buches Sozial-

Zu Artikel 6 (Änderung des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch)
Zu Nummer 1
Mit der Ergänzung von Satz 2 Nummer 1 und der Ergänzung
des Absatzes 1 um Satz 3 wird zur Etablierung durchgehend
elektronischer Verfahrensabwicklung beigetragen. Medien-
brüche werden vermieden, wenn die Verwaltung bereits eine
Auskunft auf elektronischem Weg einholt und elektronische
Dokumente übermittelt werden. Das gilt auch für Urkunden
und Akten. Zukünftig werden immer mehr Verwaltungen
ihre Akten elektronisch führen, so dass es zur Vermeidung
von Medienbrüchen sinnvoll ist, auch die Beiziehung von
Urkunden und Akten in elektronischer Form zuzulassen.
Zu Nummer 2
Bisher enthält das Sozialrecht nur in § 110a SGB IV für des-
sen Geltungsbereich Regelungen zur Ausgestaltung des
Akteneinsichtsrechts für den Fall, dass Unterlagen, die le-
diglich elektronisch vorhanden sind, vorgelegt werden müs-
sen. Da zunehmend auch in den anderen Sozialleistungsbe-
reichen Akten elektronisch geführt werden, soll § 25 SGB X
um eine Regelung zur Einsicht in eine elektronische Akte er-
gänzt werden. Die Vorschrift orientiert sich an Artikel 1 § 8.
Daher wird auf die Begründung zu Artikel 1 § 8 verwiesen.
Zu Nummer 3
Nach § 29 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a SGB X gelten
die Vorschriften über die Beglaubigung von Schriftstücken
entsprechend für die Beglaubigung von elektronischen Do-
kumenten, die zur Abbildung eines Schriftstückes hergestellt
wurden. Wie im Verwaltungsverfahrensrecht kann auch nach
dem geltenden sozialrechtlichen Verfahrensrecht eine elek-
tronische Ausfertigung einer schriftlichen Urkunde beglau-
bigt und mit dem Beweiswert einer herkömmlichen beglau-
bigten Kopie verwendet werden (§ 29 Absatz 6 SGB X). Um
eine vollständige elektronische Verfahrensabwicklung zu
fördern, sollen zukünftig beispiels

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.297 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/11473, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 263.544–266.841 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert baede56c6dd3d333….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP