Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 17/11473 · S. 51
Zu Artikel 6 (Änderung des Zehnten Buches Sozial-
Zu Artikel 6 (Änderung des Zehnten Buches Sozial- gesetzbuch) Zu Nummer 1 Mit der Ergänzung von Satz 2 Nummer 1 und der Ergänzung des Absatzes 1 um Satz 3 wird zur Etablierung durchgehend elektronischer Verfahrensabwicklung beigetragen. Medien- brüche werden vermieden, wenn die Verwaltung bereits eine Auskunft auf elektronischem Weg einholt und elektronische Dokumente übermittelt werden. Das gilt auch für Urkunden und Akten. Zukünftig werden immer mehr Verwaltungen ihre Akten elektronisch führen, so dass es zur Vermeidung von Medienbrüchen sinnvoll ist, auch die Beiziehung von Urkunden und Akten in elektronischer Form zuzulassen. Zu Nummer 2 Bisher enthält das Sozialrecht nur in § 110a SGB IV für des- sen Geltungsbereich Regelungen zur Ausgestaltung des Akteneinsichtsrechts für den Fall, dass Unterlagen, die le- diglich elektronisch vorhanden sind, vorgelegt werden müs- sen. Da zunehmend auch in den anderen Sozialleistungsbe- reichen Akten elektronisch geführt werden, soll § 25 SGB X um eine Regelung zur Einsicht in eine elektronische Akte er- gänzt werden. Die Vorschrift orientiert sich an Artikel 1 § 8. Daher wird auf die Begründung zu Artikel 1 § 8 verwiesen. Zu Nummer 3 Nach § 29 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a SGB X gelten die Vorschriften über die Beglaubigung von Schriftstücken entsprechend für die Beglaubigung von elektronischen Do- kumenten, die zur Abbildung eines Schriftstückes hergestellt wurden. Wie im Verwaltungsverfahrensrecht kann auch nach dem geltenden sozialrechtlichen Verfahrensrecht eine elek- tronische Ausfertigung einer schriftlichen Urkunde beglau- bigt und mit dem Beweiswert einer herkömmlichen beglau- bigten Kopie verwendet werden (§ 29 Absatz 6 SGB X). Um eine vollständige elektronische Verfahrensabwicklung zu fördern, sollen zukünftig beispiels
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.297 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/11473, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 263.544–266.841 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert baede56c6dd3d333….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP