Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 14 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
Stand: 01.01.2025
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am vierten Tag nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 14 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG Duisburg, 01.10.2020 – S 21 R 910/14
- SG Karlsruhe, 03.04.2019 – S 2 R 4096/17Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 10.03.2015 – VG 6 L 792/14
- LSG Niedersachsen-Bremen, 11.10.2011 – L 11/12 AL 79/08
- BVerwG, 14.03.2003 – 5 C 16.02
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.10.2001 – L 3 P 89/98
Zuletzt entschieden
- VG München, 20.11.2024 – M 18 K 19.4078
- LSG Baden-Württemberg, 18.04.2024 – L 7 SO 1581/22Zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 13.09.2023 – L 8 AL 3484/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 14 geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236)
BGBl. 2024 I Nr. 236
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25.09.2024 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. September 2024 (BGBl. I Nr. 292)
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 15 Abs. 99 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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21.08.2002 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I 3322)
BGBl. 2002 I S. 3322
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