Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 14 Leistender Rehabilitationsträger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 756
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 24.04.2017 – 3 K 1137/16
- VGH Bayern, 30.07.2019 – 12 BV 16.2545Zitiert von 4
- LSG Bayern, 15.02.2023 – L 19 R 498/18
- OVG Saarland, 25.02.2026 – 1 A 169/23
- LSG Bayern, 15.02.2023 – L 19 R 308/18
- BSG, 26.06.2007 – B 1 KR 34/06 RRentenversicherung: Kein Leistungsausschluss von Rehabilitationsleistungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI bei Bezug von aufgestocktem Altersteilzeitentgelt KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 88
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 04.03.2026 – L 4 SO 97/23Zitiert von 1
- OVG NRW, 18.02.2026 – 12 B 1434/25
- LSG NRW, 05.02.2026 – L 9 SO 127/24
756 Entscheidungen zu § 14 SGB IX →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/14#abs-1 (1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/14#abs-2 (2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/14#abs-3 (3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/14#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/14#abs-5 (5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.