Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 103 Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/103?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/103?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/103?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
Änderungsverlauf
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25.09.2024 Ausfertigung
§ 103 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. September 2024 (BGBl. I Nr. 292)
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 103 geändert durch Artikel 45 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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14.12.2019 Ausfertigung
§ 103 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2019 I S. 2789
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 103 geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 103 eingefügt durch Artikel 20 Abs. 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.