Gesetze / Soldatengesetz

SG

§ 91 Personalvertretung der Beamten, Angestellten und Arbeiter

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/91?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die bei militärischen Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/91?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 64 Absatz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/91?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend bei der Bestellung von Soldaten zu Vertrauens- oder Betriebsärzten. Hierbei ist nach § 38 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu verfahren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SG/91?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 78 Abs. 1 Nr. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet bei der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von militärischen Dienststellen und Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen keine Anwendung, soweit militärische Gründe entgegenstehen.

§ 83 § 85