§ 91 Personalvertretung der Beamten, Angestellten und Arbeiter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/91?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die bei militärischen Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/91?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 64 Absatz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/91?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend bei der Bestellung von Soldaten zu Vertrauens- oder Betriebsärzten. Hierbei ist nach § 38 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu verfahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SG/91?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 78 Abs. 1 Nr. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet bei der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von militärischen Dienststellen und Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen keine Anwendung, soweit militärische Gründe entgegenstehen.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 91 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 370)
BGBl. 2025 I Nr. 370
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 91 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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27.03.2017 Ausfertigung
§ 91 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I 562)
BGBl. 2017 I S. 562
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