Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2020

BVerwG Beschluss vom 09.09.2020 – 2 B 54/20, 2 B 54/20 (2 C 29/20)

2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2020:090920B2B54.20.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Tenor§

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. Juni 2020 über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. Mai 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2020-09-09/2-b-54-20-2-b-54-20-2-c-29-20#rd_1

Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 84 Satz 2 SG und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Sache bietet dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Soldat seine aufgrund von § 67 Abs. 5 SG verfügte Zurückstellung von Dienstleistungen gerichtlich überprüfen lassen kann, wenn diese damit begründet worden ist, seine Heranziehung würde die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2020-09-09/2-b-54-20-2-b-54-20-2-c-29-20#rd_2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.