Gesetze / Soldatengesetz

SG

§ 58c Verwendung und Löschung von Daten bei der Übersendung von Informationsmaterial

Stand: 01.01.2026

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/58c#abs-1 (1) Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauffolgenden Kalenderjahr volljährig werden:

1.
Familienname,
2.
Vornamen,
3.
gegenwärtige Anschrift.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/58c#abs-2 (2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die Daten nur dazu verwenden, Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zu versenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/58c#abs-3 (3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die Daten spätestens nach Ablauf eines Jahres nach Übermittlung der Daten zu löschen.

§ 58b § 58d