Gesetze / Soldatengesetz

SG

§ 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/58b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Frauen und Männer können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement zu leisten. Der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement besteht aus einer sechsmonatigen Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem Wehrdienst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/58b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.

§ 58a § 58b