§ 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/58b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Frauen und Männer können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement zu leisten. Der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement besteht aus einer sechsmonatigen Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem Wehrdienst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/58b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 58b geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 370)
BGBl. 2025 I Nr. 370
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08.04.2013 Ausfertigung
§ 58b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I 730)
BGBl. 2013 I S. 730
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.