§ 41 Form der Begründung und der Umwandlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- BVerwG, 16.12.2020 – 2 WDB 7/20Erfolgreiche Beschwerde gegen Einstellung eines WehrdisziplinarverfahrensZitiert von 1
- BVerwG, 02.10.2013 – 2 WD 33/12Gerichtliches Disziplinarverfahren; Fortführung der Berufung mit geänderten Ziel durch den BundesdisziplinaranwaltZitiert von 6
- BVerwG, 25.10.2012 – 2 WD 32/11Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; Maßnahmebemessung; BeförderungsverbotZitiert von 11
- VG Köln, 21.09.2017 – 23 K 897/16
- OVG NRW, 14.06.2011 – 1 A 871/09Zitiert von 17
- BFH, 22.11.2022 – VI R 6/21Erste Tätigkeitsstätte eines ZeitsoldatenZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 20.12.2022 – B 5 K 21.881
- VG Magdeburg, 17.12.2020 – 5 B 283/20Zitiert von 2
- VG Aachen, 22.01.2009 – 4 K 1453/07
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/41#abs-1 (1) Die Begründung des Dienstverhältnisses und seine Umwandlung erfolgen durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
An Stelle der Worte "unter Berufung" können die Worte "ich berufe" verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/41#abs-2 (2) Die Begründung und die Umwandlung werden mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/41#abs-3 (3) Wird bei der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ein späterer Tag als der Tag der Aushändigung der Urkunde für das Wirksamwerden der Ernennung bestimmt, so hat der Soldat an diesem Tag seinen Dienst anzutreten. Die Ernennung ist vor ihrem Wirksamwerden zurückzunehmen, wenn sich herausstellt, dass die Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit nach § 37 Abs. 1 und § 38 unzulässig ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SG/41#abs-4 (4) Die Ernennungen mehrerer Soldaten können in einer Urkunde verfügt werden. An die Stelle der Aushändigung der Ernennungsurkunde tritt die Aushändigung einer Ausfertigung des Teils der Urkunde, der sich auf den Soldaten bezieht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SG/41#abs-5 (5) Entspricht die Urkunde nicht der in Absatz 1 Satz 2 oder 3 vorgeschriebenen Form, gilt die Ernennung als von Anfang an in der beabsichtigten Form wirksam, wenn aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Soldatenverhältnis begründen oder ein bestehendes Soldatenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.