§ 37 Voraussetzung der Berufung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/37?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/37?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/37?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für Personen, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 37 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 370)
BGBl. 2025 I Nr. 370
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28.06.2021 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I 2250)
BGBl. 2021 I S. 2250
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27.03.2017 Ausfertigung
§ 37 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I 562)
BGBl. 2017 I S. 562
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