§ 30b Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung
Urlaube nach § 28 Absatz 5 und den §§ 28a und 30a Absatz 7 sowie Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 30a dürfen zusammen eine Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 30b eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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19.10.2016 Ausfertigung
§ 30b geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I 2362)
BGBl. 2016 I S. 2362
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13.05.2015 Ausfertigung
§ 30b eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I 706)
BGBl. 2015 I S. 706
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 30b umnummeriert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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