§ 30b Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung
Stand: 01.01.2025
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- BVerwG, 24.11.2016 – 1 WB 46/15Rückwirkende Änderung des prozentualen Umfangs der TeilzeitbeschäftigungZitiert von 1
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Urlaube nach § 28 Absatz 5 und den §§ 28a und 30a Absatz 7 sowie Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 30a dürfen zusammen eine Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Diese Höchstdauer gilt nicht in den Fällen des § 30a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1.