§ 2 Dauer des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberechnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Wehrdienstverhältnis beginnt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Wehrdienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr ausscheidet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Als Dienstzeit im Sinne dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann zu Gunsten des Soldaten die Zeit vom 1. oder 16. eines Monats an gerechnet werden, wenn wegen eines Wochenendes, gesetzlichen Feiertages oder eines unmittelbar vorhergehenden Werktages ein anderer Tag für den Beginn des Wehrdienstverhältnisses bestimmt worden ist und der Soldat den Dienst an diesem Tag angetreten hat. § 44 Abs. 5 Satz 2 bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 370)
BGBl. 2025 I Nr. 370
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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28.04.2011 Ausfertigung
§ 2 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I 678)
BGBl. 2011 I S. 678
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.