Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 2 Allgemeine Vorschriften
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/2#abs-1 (1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/2#abs-2 (2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/2#abs-3 (3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 42 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des Soldatengesetzes.
Wird zitiert von 79 Entscheidungen zu § 2 SBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 13.12.2000 – 1 A 475/99.PVB
- BVerwG, 08.10.2007 – 6 P 2.07Zitiert von 23
- BVerwG, 08.10.2007 – 6 P 3.07
- OVG NRW, 15.04.2003 – 1 A 3361/02.PVBZitiert von 4
- OVG NRW, 27.03.2014 – 20 A 959/13.PVB
- VG Arnsberg, 09.12.2005 – 21 K 4082/04.PVBZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Saarland Saarlouis, 26.09.2025 – 2 L 1383/25
- BVerwG, 26.06.2025 – 1 WB 64.24Dienstpostenwechsel einer Vertrauensperson; Zuweisung eines dienstpostenähnlichen KonstruktsZitiert von 1
- BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 33/21Verletzung von Beteiligungsrechten des GVPA bei Erlassen über die Gewährung von Sonderurlaub zur Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen während der Corona-PandemieZitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 SBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2025 in Kraft
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424)
BGBl. 2024 I Nr. 424
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.