Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 2 Allgemeine Vorschriften
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 46
Nach Gewicht
- OVG NRW, 13.12.2000 – 1 A 475/99.PVB
- OVG NRW, 15.04.2003 – 1 A 3361/02.PVBZitiert von 3
- OVG NRW, 27.03.2014 – 20 A 959/13.PVB
- VG Arnsberg, 09.12.2005 – 21 K 4082/04.PVBZitiert von 1
- VG Arnsberg, 09.12.2005 – 21 K 4094/04.PVBZitiert von 1
- VGH Bayern, 03.07.2018 – 18 P 17.1905
Zuletzt entschieden
- VG Saarland Saarlouis, 26.09.2025 – 2 L 1383/25
- BVerwG, 26.06.2025 – 1 WB 64.24Dienstpostenwechsel einer Vertrauensperson; Zuweisung eines dienstpostenähnlichen KonstruktsZitiert von 1
- BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 33/21Verletzung von Beteiligungsrechten des GVPA bei Erlassen über die Gewährung von Sonderurlaub zur Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen während der Corona-PandemieZitiert von 10
46 Entscheidungen zu § 2 SBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 SBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/2#abs-1 (1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/2#abs-2 (2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/2#abs-3 (3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 42 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des Soldatengesetzes.