Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 2 Allgemeine Vorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Änderungsverlauf
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01.04.2025 in Kraft
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424)
BGBl. 2024 I Nr. 424
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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