Gesetze / Soldatenarbeitszeitverordnung

SAZV

§ 20 Nichtanwendung des Abschnitts 2

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/20#abs-1 (1) Bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes sind die Bestimmungen des Abschnitts 2 nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/20#abs-2 (2) Zeiten, während derer Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes verrichtet werden, werden bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nicht berücksichtigt. Das gilt auch für Freistellungszeiten, die aus Diensten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes resultieren.

§ 19 § 21