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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1533

BGBl. 2022 I S. 1533 · 25.246 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 1533 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1533
                                         Zweite Verordnung
                           zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
                                           Vom 23. September 2022

  Auf Grund des § 93 Absatz 2 Nummer 6 und 7 des
Soldatengesetzes, der durch Artikel 5 Nummer 10
Buchstabe b des Gesetzes vom 20. August 2021
(BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium der Verteidigung:

                       Artikel 1

                  Änderung der

          Soldatenarbeitszeitverordnung

  Die Soldatenarbeitszeitverordnung vom 16. Novem-
ber 2015 (BGBl. I S. 1995), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 18. Februar 2020 (BGBl. I S. 239)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Ab-

   schnitt 4 und zu § 24 gestrichen.

2. § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird wie
   folgt gefasst:
  „b) die eine nahe Angehörige oder einen nahen An-
      gehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeit-
      gesetzes in ihrem eigenen Haushalt oder im
      eigenen Haushalt der oder des nahen Angehö-
      rigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die
      oder der

      aa) pflegebedürftig ist und die Pflegebedürftig-

          keit nach § 18 des Elften Buches Sozial-

          gesetzbuch durch eine Bescheinigung der

          Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes,
          der Krankenversicherung, nach einer ent-
          sprechenden Bescheinigung einer privaten
          Pflegeversicherung oder nach einem ärzt-
          lichen Gutachten festgestellt worden ist,
          oder

      bb) an einer durch ein ärztliches Zeugnis nach-
          gewiesenen Erkrankung nach § 3 Absatz 6
          Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet.“
3. § 14 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Dabei darf die Arbeitszeit in einem Bezugszeitraum
  von zwölf Monaten im Durchschnitt 8 Stunden pro
  24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten.“

4. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:

                         „§ 17
            Erprobung von Langzeitkonten

    (1) Bis zum 30. September 2022 können das
  Bundesministerium der Verteidigung und dessen
  nachgeordnete Dienststellen den Berufssoldatinnen

  und Berufssoldaten sowie den Soldatinnen auf Zeit

  und Soldaten auf Zeit das Ansparen und den Abbau
  von Zeitguthaben auf Langzeitkonten nach Maß-
  gabe der folgenden Absätze gestatten.

     (2) Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten so-
  wie für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,

  denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet

  worden ist, kann die regelmäßige wöchentliche Ar-
  beitszeit auf Antrag um bis zu 3 Stunden verlängert
  werden, wenn die Verlängerung für die Erfüllung der
  dienstlichen Aufgaben angemessen und zweckmä-
  ßig ist. Die Differenz zwischen der regelmäßigen
  wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1
  Satz 1 des Soldatengesetzes und der tatsächlich
  geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit wird dem
  Langzeitkonto gutgeschrieben, soweit die tatsäch-
  lich geleistete wöchentliche Arbeitszeit nicht über

  die nach Satz 1 verlängerte Arbeitszeit hinausgeht.

  § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 bleiben unberührt.

  Satz 1 gilt nicht für

  1. Soldatinnen und Soldaten, die jederzeit in den
     einstweiligen Ruhestand versetzt werden kön-
     nen, sowie

  2. Soldatinnen und Soldaten, deren regelmäßige
     wöchentliche Arbeitszeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1
     verkürzt worden ist.

    (3) Dem Langzeitkonto können auf Antrag auch
  gutgeschrieben werden:
  1. Ansprüche auf Dienstbefreiung für befohlene, an-
     geordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Um-
     fang von bis zu 40 Stunden im Jahr,
BGBl. 2022, Seite 1534 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1534
  2. nach Stunden zu berechnender Erholungsurlaub
     bis zu dem Umfang, der in § 7a Absatz 1 der
     Erholungsurlaubsverordnung vorgesehen ist, und

  3. über das Minimum an Gesundheits- und Arbeits-
     schutz hinausgehende Ansprüche auf Freistel-
     lung vom Dienst aus Diensten nach § 30c Ab-
     satz 4 des Soldatengesetzes.

    (4) Auf dem Langzeitkonto können höchstens

  1 400 Stunden angespart werden.
     (5) Der Ausgleich für das Zeitguthaben wird
  durch Freistellung vom Dienst gewährt, wobei Geld-
  und Sachbezüge fortgezahlt werden. Der Antrag auf
  Freistellung vom Dienst kann aus dienstlichen Grün-
  den abgelehnt werden. In diesem Fall ist der Sol-
  datin oder dem Soldaten mitzuteilen, in welchem
  anderen Zeitraum eine Freistellung vom Dienst im
  beantragten Umfang möglich ist. Drei Jahre vor
  Erreichen einer besonderen Altersgrenze ist die
  Freistellung vom Dienst nur in Form von Teilzeit
  möglich, wobei Teilzeit im Blockmodell, also die
  den Arbeitstag ausfüllende Zusammenfassung von
  Teilzeitanteilen einerseits und Freizeitanteilen ande-
  rerseits, ausgeschlossen ist.
     (6) Soldatinnen und Soldaten, denen die Führung

  eines Langzeitkontos gestattet worden ist, können

  ein Zeitguthaben auf dem Gleitzeitkonto nicht in den

  nächsten Abrechnungszeitraum übertragen.
    (7) Näheres regelt das Bundesministerium der
  Verteidigung.“
5. Abschnitt 4 wird aufgehoben.

                         Artikel 2
                Weitere Änderung der
            Soldatenarbeitszeitverordnung
   Die Soldatenarbeitszeitverordnung, die zuletzt durch
Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie
   folgt gefasst:
  „§ 16 Gleitzeit“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. „Abrechnungszeitraum“ bei Gleitzeit der Zeit-
           raum, in dem ein Über- oder Unterschreiten
           der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
           auszugleichen ist,“.
  b) Die Nummern 6 und 7 werden durch die folgen-
     den Nummern 6 bis 8 ersetzt:

       „6. „Gleittag“ ein ganztägiger Zeitausgleich bei
           Gleitzeit; dabei gilt ein Tag mit einer Arbeits-
           zeit von weniger als 2 Stunden als Gleittag,
       7. „Gleitzeit“ ein Arbeitszeitmodell, bei dem die
          Soldatinnen und Soldaten Beginn und Ende
          der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen
          selbst bestimmen können,
       8. „Langzeitkonto“ ein personenbezogenes Ar-
          beitszeitkonto zum Ansparen von durch er-
          höhten Arbeitsanfall bedingten Zeitguthaben,
          die für zusammengefasste Dienstbefreiungs-
          zeiten verwendet werden können,“.
  c) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.

  d) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und
     wird wie folgt gefasst:

     „10. „Reisezeit“ die Zeit ohne Wartezeit, die die
          Soldatin oder der Soldat benötigt für den
          Weg zwischen

          a) der Wohnung oder der Dienststätte und
             der Stelle des auswärtigen Dienstge-

             schäfts oder der auswärtigen Unterkunft,

          b) der Stelle des auswärtigen Dienstge-
             schäfts oder der auswärtigen Unterkunft
             und der Stelle eines weiteren auswär-
             tigen Dienstgeschäfts oder einer weite-
             ren auswärtigen Unterkunft,
          c) der Stelle des letzten auswärtigen
             Dienstgeschäfts oder der letzten auswär-
             tigen Unterkunft und der Wohnung oder
             Dienststätte,“.

  e) Die bisherigen Nummern 10 bis 13 werden die
     Nummern 11 bis 14.
  f) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 15 und
     wird wie folgt gefasst:

     „15. „Wartezeit“ eine während einer Dienstreise

          anfallende Zeit ohne Dienstleistung zwi-

          schen

          a) der Ankunft und dem Beginn der dienst-
             lichen Tätigkeit,
          b) dem Ende der dienstlichen Tätigkeit an
             einem Tag und dem Beginn der dienst-
             lichen Tätigkeit an einem anderen Tag,
          c) dem Ende der dienstlichen Tätigkeit und
             der Abreise.“
3. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter „gleitenden Ar-
   beitszeit“ durch das Wort „Gleitzeit“ ersetzt.

4. § 11 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
     „(4) Bei Dienstreisen, die über die regelmäßige
  tägliche Arbeitszeit hinausgehen, ist ein Freizeitaus-
  gleich in Höhe von einem Drittel der nach Absatz 2

  nicht anrechenbaren Reisezeiten zu gewähren. Dies
  gilt auch für Reisezeiten an Sonnabenden, Sonnta-
  gen oder gesetzlichen Feiertagen. Bei Gleitzeit wird
  ein Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten dem
  Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Die Soldatin oder
  der Soldat hat die tatsächlichen Reisezeiten der
  Dienststelle anzuzeigen; auf Verlangen sind Nach-
  weise vorzulegen. Wird die Dienstreise von der
  Wohnung aus angetreten oder an der Wohnung be-
  endet, darf höchstens die Reisezeit berücksichtigt
  werden, die bei einem Antritt der Dienstreise an
  der Dienststätte oder bei einer Beendigung der
  Dienstreise an der Dienststätte angefallen wäre.
  Reisezeiten sind keine Mehrarbeit im Sinne des
  § 30c Absatz 2 des Soldatengesetzes. Absatz 3
  Satz 1 gilt entsprechend. Wird eine Dienstreise mit
  einer privaten Reise oder einer privaten Fahrt ver-
  bunden, so wird für die auf den betroffenen Reise-
  weg entfallene Reisezeit kein Freizeitausgleich nach
  Satz 1 gewährt.“
5. In § 12 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „gleiten-
   der Arbeitszeit“ durch das Wort „Gleitzeit“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 1535 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1535
6. § 16 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 16
                          Gleitzeit“.
  b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „gleitende
     Arbeitszeit“ durch das Wort „Gleitzeit“ ersetzt.

  c) In Absatz 9 werden die Wörter „gleitenden Ar-
     beitszeit“ durch das Wort „Gleitzeit“ ersetzt.

7. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „gleiten-
   den Arbeitszeit“ durch das Wort „Gleitzeit“ ersetzt.

                       Artikel 3

               Weitere Änderung der
           Soldatenarbeitszeitverordnung
   Die Soldatenarbeitszeitverordnung, die zuletzt durch
Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe zu § 17 wird durch die folgenden An-
     gaben ersetzt:
     „§ 17 Langzeitkonten

     § 17a Ansparen bei Langzeitkonten
     § 17b Zeitausgleich bei Langzeitkonten“.
  b) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

     „§ 23 Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen bei
            Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldaten-
            gesetzes“.
2. Dem § 1 wird der folgende Absatz 3 angefügt:

     „(3) Abweichend von Absatz 2 gilt § 17 für Solda-
  tinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung interna-
  tionaler oder supranationaler Aufgaben zu den in
  der Anlage aufgeführten Dienststellen versetzt oder
  kommandiert sind und für die ein Langzeitkonto ein-
  gerichtet worden ist, mit der Maßgabe, dass die
  Langzeitkonten der betroffenen Personen für die
  Dauer der Verwendung oder Kommandierung ru-
  hen.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.

  b) Folgende Nummer 16 wird angefügt:
     „16. „Zeit der Regeneration“ eine Phase einer Er-
          holung nach einer Belastungssituation, in
          der die Soldatin oder der Soldat zu keiner
          konkreten Dienstverrichtung eingeteilt ist,
          aber lageabhängig jederzeit wieder bean-
          sprucht werden kann.“
4. § 17 wird durch die folgenden §§ 17 bis 17b ersetzt:
                            „§ 17
                     Langzeitkonten

     (1) Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten so-
  wie für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf
  Zeit kann das Bundesministerium der Verteidigung
  Langzeitkonten führen. Das Bundesministerium der
  Verteidigung kann den ihm nachgeordneten Dienst-
  stellen die Führung von Langzeitkonten für die dort
  beschäftigten Soldatinnen und Soldaten nach Satz 1
  gestatten. Langzeitkonten können nur für einen

Zeitraum nach einer Dienstzeit von vier Jahren ge-
führt werden. Die Dienstzeit im Sinne dieser Verord-
nung beginnt mit dem Tag der Berufung in das
Wehrdienstverhältnis; ein vor der Berufung geleiste-
ter früherer Wehrdienst wird angerechnet. Von den
Befugnissen nach den Sätzen 1 und 2 darf nur Ge-
brauch gemacht werden, soweit dienstliche Gründe
nicht entgegenstehen.

   (2) Die Langzeitkonten werden unabhängig von
den im Rahmen der Gleitzeit eingerichteten Gleit-
zeitkonten und unabhängig vom jeweils vereinbar-
ten Arbeitszeitmodell geführt.

   (3) Für Soldatinnen und Soldaten, die jederzeit in
den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kön-
nen, werden keine Langzeitkonten eingerichtet. Auf
bereits bestehenden Langzeitkonten kann kein wei-
teres Zeitguthaben angespart werden.
   (4) Ein Langzeitkonto ruht, solange die Soldatin
oder der Soldat zu einer Stelle außerhalb des Ge-
schäftsbereichs des Bundesministeriums der Ver-
teidigung versetzt oder kommandiert ist.
  (5) Soldatinnen und Soldaten, deren Langzeit-
konten ruhen, können weder ein weiteres Zeitgutha-
ben nach § 17a ansparen noch Zeitausgleich nach
§ 17b beantragen.

                       § 17a

           Ansparen bei Langzeitkonten
   (1) Für Soldatinnen und Soldaten, für die ein
Langzeitkonto geführt wird, kann die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit auf Antrag um bis zu
3 Stunden verlängert werden, wenn die Verlänge-
rung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben an-
gemessen und zweckmäßig ist. Die Verlängerung
kann bis zu vier Wochen rückwirkend erfolgen, in
von Vorgesetzten zu begründenden Ausnahmefällen
bis zu zwölf Wochen rückwirkend. Das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Verlängerung der regelmä-
ßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist mindestens alle
zwei Jahre sowie bei einem Wechsel der Organisa-
tionseinheit zu überprüfen. Die Differenz zwischen
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach
§ 30c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes in Ver-
bindung mit § 5 Absatz 1 und der tatsächlich geleis-
teten wöchentlichen Arbeitszeit wird dem Langzeit-
konto bis zur Höhe der Verlängerung nach Satz 1 als
Zeitguthaben gutgeschrieben. Darüber hinaus ge-
leistete Arbeitszeit wird dem Gleitzeitkonto nach
§ 16 oder – sofern die Voraussetzungen des § 30c
Absatz 2 des Soldatengesetzes vorliegen – dem
Mehrarbeitskonto gutgeschrieben. § 5 Absatz 5
und § 6 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.
  (2) Dem Langzeitkonto können auf Antrag auch
gutgeschrieben werden:
1. Ansprüche auf Dienstbefreiung für angeordnete
   oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von bis
   zu 100 Stunden im Jahr,

2. Ansprüche auf Freistellung vom Dienst auf Grund
   von Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Solda-
   tengesetzes im Umfang von bis zu 164 Stunden
   im Jahr.
  (3) Zeitguthaben können bis zwölf Monate vor
dem Dienstzeitende angespart werden. Auf dem
BGBl. 2022, Seite 1536 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1536
  Langzeitkonto können höchstens 1 400 Stunden an-
  gespart werden.
     (4) Die Salden der Langzeitkonten der Soldatin-
  nen und Soldaten werden durch die Dienststelle er-
  fasst. Die erfassten Daten sind mindestens drei Mo-
  nate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie
  erhoben worden sind, aufzubewahren. Das Bundes-

  ministerium der Verteidigung legt fest, ob die Daten
  entweder spätestens sechs Monate nach Ablauf des
  Abrechnungszeitraums oder spätestens 13 Monate
  nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erho-
  ben worden sind, zu löschen sind.

     (5) Der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten

  sind die Salden der Langzeitkonten ihrer oder seiner

  Soldatinnen und Soldaten ausschließlich zum

  Zweck des gezielten Personaleinsatzes und für die
  Überprüfung nach Absatz 1 Satz 3 mitzuteilen. Die
  Daten dürfen nicht für die Kontrolle oder Bewertung
  der Leistung oder des Verhaltens der Soldatinnen
  und Soldaten verwendet werden.

                         § 17b
           Zeitausgleich bei Langzeitkonten

     (1) Der Ausgleich für das Zeitguthaben auf dem

  Langzeitkonto wird auf Antrag durch Dienstbefrei-
  ung gewährt. Während der Dienstbefreiung werden
  Geld- und Sachbezüge, auf die im Zeitraum des Ab-
  baus von Zeitguthaben entsprechend dem diesem
  Zeitraum zugrundeliegenden Arbeitszeitmodell ein
  Anspruch besteht, fortgezahlt. Ein Anspruch auf
  finanziellen Ausgleich von Zeitguthaben besteht
  nicht. Mehrarbeitsstunden nach § 30c Absatz 2
  des Soldatengesetzes sind vorrangig auszuglei-
  chen.
     (2) Der Antrag auf Dienstbefreiung kann aus
  dienstlichen Gründen abgelehnt werden. In diesem

  Fall ist mit Zustimmung der Soldatin oder des Sol-

  daten ein Zeitraum festzulegen, in dem eine Dienst-

  befreiung im beantragten Umfang möglich ist. In
  den letzten zwölf Monaten vor Dienstzeitende be-
  darf es für die Ablehnung zwingender dienstlicher
  Gründe.
     (3) Eine Dienstbefreiung ist für ganze Tage oder
  durch Verkürzung der Arbeitszeit möglich. Ganztä-
  gige Dienstbefreiungen für einen zusammenhängen-

  den Zeitraum sind grundsätzlich auf drei Monate

  begrenzt. Sofern die ganztägige Dienstbefreiung ei-

  nen zusammenhängenden Zeitraum von sechs Wo-

  chen überschreitet, soll sie mindestens drei Monate

  vor dem Datum des gewünschten Beginns der

  Dienstbefreiung beantragt werden. Die Kombination

  der Dienstbefreiung mit einem Hinausschieben des
  Ruhestands nach § 44 Absatz 1 Satz 3 oder § 44
  Absatz 1 Satz 4 des Soldatengesetzes ist ausge-
  schlossen.
    (4) Eine gewährte Dienstbefreiung wird nur durch
  Mutterschutz oder Elternzeit unterbrochen.

     (5) Eine gewährte Dienstbefreiung kann aus-

  nahmsweise widerrufen oder unterbrochen werden,
  wenn bei Abwesenheit der Soldatin oder des Solda-
  ten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstge-
  schäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendun-
  gen, die der Soldatin oder dem Soldaten durch ei-

  nen dienstlich begründeten Widerruf oder durch
  eine dienstlich begründete Unterbrechung der
  Dienstbefreiung entstehen, werden nach den Be-
  stimmungen des Reisekostenrechts ersetzt.
     (6) Ein zum Dienstzeitende noch auf dem Lang-
  zeitkonto vorhandenes Zeitguthaben verfällt.“

5. § 21 Absatz 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

  „Die Anordnung erfolgt bei den in § 30c Absatz 4
  Nummer 2 bis 5 des Soldatengesetzes genannten
  Tätigkeiten durch die zuständigen Leiterinnen oder
  Leiter der Organisationsbereiche oder durch den
  Kommandeur des Territorialen Führungskomman-

  dos der Bundeswehr. Diese können die Anord-

  nungsbefugnis einer ihnen unterstellten Person

  übertragen.“

6. In § 22 werden die Wörter „Ruhezeiten und Ruhe-
   pausen“ durch die Wörter „Zeiten der Regeneration“
   ersetzt.

7. § 23 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 23
                   Ausgleich besonderer
          zeitlicher Belastungen bei Tätigkeiten

       nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes

     (1) Die oder der zuständige Disziplinarvorge-
  setzte hat dafür Sorge zu tragen, dass besondere
  zeitliche Belastungen bei Tätigkeiten nach § 30c
  Absatz 4 des Soldatengesetzes ausgeglichen wer-
  den.
     (2) Für jeden Kalendertag, an dem im Rahmen
  einer Tätigkeit nach § 30c Absatz 4 des Soldaten-
  gesetzes Dienst verrichtet worden ist, besteht An-
  spruch auf Freistellung vom Dienst für einen Tag.
  Dies gilt nicht

  1. für Kalendertage, für die ein Auslandsverwen-

     dungszuschlag nach § 56 des Bundesbesol-

     dungsgesetzes gewährt wird,

  2. in den in § 30c Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b
     des Soldatengesetzes genannten Fällen,
  3. für Verlegetage, an denen ausschließlich Reise-
     oder Wartezeiten entstehen, sowie für ganztä-
     gige Zeiten der Regeneration.

     (3) Für Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Sol-

  datengesetzes ist nach Beendigung der Tätigkeit im

  unmittelbaren Anschluss an diese für mindestens

  einen Tag, bei besonders hoher individueller Belas-

  tung während der Tätigkeit für mehrere Tage, Frei-

  stellung vom Dienst aus bestehenden Ansprüchen

  nach Absatz 2 anzuordnen

    (4) Für Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 Num-
  mer 1 des Soldatengesetzes soll Soldatinnen und
  Soldaten, auf Antrag
  1. innerhalb von einem Monat vor Beginn der Tätig-
     keit Urlaub, Dienstbefreiung oder Freistellung
     vom Dienst für mindestens fünf zusammenhän-

     gende Tage gewährt werden,

  2. innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung
     der Tätigkeit Urlaub, Dienstbefreiung oder Frei-
     stellung vom Dienst für mindestens 14 zusam-
     menhängende Tage gewährt werden.“
BGBl. 2022, Seite 1537 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1537
                                                         Artikel 4
                                               Weitere Änderung der
                                           Soldatenarbeitszeitverordnung
   Die Soldatenarbeitszeitverordnung, die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung
folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

geändert worden ist, wird wie
     „(2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes und diese Verordnung gelten nicht für Soldatinnen und
  Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler oder supranationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufge-
  führten militärischen Stellen versetzt oder kommandiert sind.“
2. Die Anlage zu § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    Nr.                    Internationale oder supranationale militärische Stelle
     1    Air Operations Coordination Centre Multi National Corps Northeast
     2    BALTIC Defense College
     3    Centre de Formation à l´Appui Aérien Nancy-Ochey
     4    Centre of Excellence Counter Improvised Explosive Devices
     5    Civil-Military Cooperation Centre of Excellence
     6    Combined Air Operations Centre Torrejon
     7    Combined Joint Operations from the Sea Centre of Excellence
     8    Commander Strike Force Training Atlantic USA
     9    Deployable Air Command and Control Centre Poggio Renatico
    10    Escadron de Transport Évreux
    11    European Air Group
    12    European Air Transport Command
    13    European Centre of Excellence for Countering Hybrid Threats
    14    European Union Military Committee
    15    Headquarters Supreme Allied Command Transformation
    16    Internationales Zentrum für Humanitäres Minenräumen
    17    Joint Air Power Competence Centre
    18    Joint Allied Lessons Learned Centre

                   „Anlage
          (zu § 1 Absatz 2)
            Staat
Polen
Estland
Frankreich
Spanien
Niederlande
Spanien
Vereinigte Staaten
Vereinigte Staaten
Italien
Frankreich
Großbritannien
Niederlande
Finnland
Belgien
Vereinigte Staaten
Schweiz
Deutschland
Portugal
    19    Joint Chemical Biological Radiological Nuclear Defence Centre of Excellence     Tschechien
    20    Joint Force Command Naples
    21    Joint Force Command Norfolk
    22    Joint Forces Training Centre
    23    Joint Warfare Centre
    24    Land Command Headquarters Izmir
    25    Maritime Command Headquarters Northwood
    26    Multinational Multirole Tanker Transport Fleet
    27    NATO Airborne Early Warning and Control Force
    28    NATO Alliance Ground Surveillance Force
    29    NATO Allied Joint Force Command Brunssum
    30    NATO Centre of Excellence for Military Medicine
    31    NATO Communications and Information Agency (Anteil Norfolk)
    32    NATO Defence College
    33    NATO Military Committee
Italien
Vereinigte Staaten
Polen
Norwegen
Türkei
Großbritannien
Niederlande
Deutschland
Italien
Niederlande
Ungarn
Vereinigte Staaten
Italien
Belgien
BGBl. 2022, Seite 1538 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1538
   Nr.                    Internationale oder supranationale militärische Stelle                     Staat
   34    NATO Special Operations Headquarters
   35    NATO Strategic Communications Centre of Excellence
   36    Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
   37    Special Operations Command
   38    Strike Forces NATO Headquarters
   39    Supreme Headquarters Allied Powers Europe
   40    Tactical Leadership Programme
   41    Zentrum für Sicherheitspolitik

                                                        Artikel 5
                                              Weitere Änderung der
                                          Soldatenarbeitszeitverordnung
                   Die Soldatenarbeitszeitverordnung, die zuletzt durch
                 nung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
                  Belgien
                  Lettland
                  Österreich
                  Vereinigte Staaten
                  Portugal
                  Belgien
                  Spanien
                  Schweiz“.

Artikel 4 dieser Verord-
                 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5a gestrichen.
                 2. § 5a wird aufgehoben.

                                                        Artikel 6
                                                     Inkrafttreten
                   (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze
                 Verkündung in Kraft.

2 bis 5 am Tag nach der
                   (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
                   (3) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. März 2021 in Kraft.
                   (4) Artikel 4 tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
                   (5) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

                   Bonn, den 23. September 2022

                               Die Bundesministerin der Verteidigung
                                       Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1533. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 62f22143afa915bc….