Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1533
BGBl. 2022 I S. 1533 · 25.246 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
Vom 23. September 2022
Auf Grund des § 93 Absatz 2 Nummer 6 und 7 des
Soldatengesetzes, der durch Artikel 5 Nummer 10
Buchstabe b des Gesetzes vom 20. August 2021
(BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Änderung der
Soldatenarbeitszeitverordnung
Die Soldatenarbeitszeitverordnung vom 16. Novem-
ber 2015 (BGBl. I S. 1995), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 18. Februar 2020 (BGBl. I S. 239)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Ab-
schnitt 4 und zu § 24 gestrichen.
2. § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird wie
folgt gefasst:
„b) die eine nahe Angehörige oder einen nahen An-
gehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeit-
gesetzes in ihrem eigenen Haushalt oder im
eigenen Haushalt der oder des nahen Angehö-
rigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die
oder der
aa) pflegebedürftig ist und die Pflegebedürftig-
keit nach § 18 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch durch eine Bescheinigung der
Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes,
der Krankenversicherung, nach einer ent-
sprechenden Bescheinigung einer privaten
Pflegeversicherung oder nach einem ärzt-
lichen Gutachten festgestellt worden ist,
oder
bb) an einer durch ein ärztliches Zeugnis nach-
gewiesenen Erkrankung nach § 3 Absatz 6
Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet.“
3. § 14 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dabei darf die Arbeitszeit in einem Bezugszeitraum
von zwölf Monaten im Durchschnitt 8 Stunden pro
24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten.“
4. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:
„§ 17
Erprobung von Langzeitkonten
(1) Bis zum 30. September 2022 können das
Bundesministerium der Verteidigung und dessen
nachgeordnete Dienststellen den Berufssoldatinnen
und Berufssoldaten sowie den Soldatinnen auf Zeit
und Soldaten auf Zeit das Ansparen und den Abbau
von Zeitguthaben auf Langzeitkonten nach Maß-
gabe der folgenden Absätze gestatten.
(2) Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten so-
wie für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet
worden ist, kann die regelmäßige wöchentliche Ar-
beitszeit auf Antrag um bis zu 3 Stunden verlängert
werden, wenn die Verlängerung für die Erfüllung der
dienstlichen Aufgaben angemessen und zweckmä-
ßig ist. Die Differenz zwischen der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1
Satz 1 des Soldatengesetzes und der tatsächlich
geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit wird dem
Langzeitkonto gutgeschrieben, soweit die tatsäch-
lich geleistete wöchentliche Arbeitszeit nicht über
die nach Satz 1 verlängerte Arbeitszeit hinausgeht.
§ 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 bleiben unberührt.
Satz 1 gilt nicht für
1. Soldatinnen und Soldaten, die jederzeit in den
einstweiligen Ruhestand versetzt werden kön-
nen, sowie
2. Soldatinnen und Soldaten, deren regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1
verkürzt worden ist.
(3) Dem Langzeitkonto können auf Antrag auch
gutgeschrieben werden:
1. Ansprüche auf Dienstbefreiung für befohlene, an-
geordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Um-
fang von bis zu 40 Stunden im Jahr,

2. nach Stunden zu berechnender Erholungsurlaub
bis zu dem Umfang, der in § 7a Absatz 1 der
Erholungsurlaubsverordnung vorgesehen ist, und
3. über das Minimum an Gesundheits- und Arbeits-
schutz hinausgehende Ansprüche auf Freistel-
lung vom Dienst aus Diensten nach § 30c Ab-
satz 4 des Soldatengesetzes.
(4) Auf dem Langzeitkonto können höchstens
1 400 Stunden angespart werden.
(5) Der Ausgleich für das Zeitguthaben wird
durch Freistellung vom Dienst gewährt, wobei Geld-
und Sachbezüge fortgezahlt werden. Der Antrag auf
Freistellung vom Dienst kann aus dienstlichen Grün-
den abgelehnt werden. In diesem Fall ist der Sol-
datin oder dem Soldaten mitzuteilen, in welchem
anderen Zeitraum eine Freistellung vom Dienst im
beantragten Umfang möglich ist. Drei Jahre vor
Erreichen einer besonderen Altersgrenze ist die
Freistellung vom Dienst nur in Form von Teilzeit
möglich, wobei Teilzeit im Blockmodell, also die
den Arbeitstag ausfüllende Zusammenfassung von
Teilzeitanteilen einerseits und Freizeitanteilen ande-
rerseits, ausgeschlossen ist.
(6) Soldatinnen und Soldaten, denen die Führung
eines Langzeitkontos gestattet worden ist, können
ein Zeitguthaben auf dem Gleitzeitkonto nicht in den
nächsten Abrechnungszeitraum übertragen.
(7) Näheres regelt das Bundesministerium der
Verteidigung.“
5. Abschnitt 4 wird aufgehoben.
Artikel 2
Weitere Änderung der
Soldatenarbeitszeitverordnung
Die Soldatenarbeitszeitverordnung, die zuletzt durch
Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie
folgt gefasst:
„§ 16 Gleitzeit“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. „Abrechnungszeitraum“ bei Gleitzeit der Zeit-
raum, in dem ein Über- oder Unterschreiten
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
auszugleichen ist,“.
b) Die Nummern 6 und 7 werden durch die folgen-
den Nummern 6 bis 8 ersetzt:
„6. „Gleittag“ ein ganztägiger Zeitausgleich bei
Gleitzeit; dabei gilt ein Tag mit einer Arbeits-
zeit von weniger als 2 Stunden als Gleittag,
7. „Gleitzeit“ ein Arbeitszeitmodell, bei dem die
Soldatinnen und Soldaten Beginn und Ende
der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen
selbst bestimmen können,
8. „Langzeitkonto“ ein personenbezogenes Ar-
beitszeitkonto zum Ansparen von durch er-
höhten Arbeitsanfall bedingten Zeitguthaben,
die für zusammengefasste Dienstbefreiungs-
zeiten verwendet werden können,“.
c) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.
d) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und
wird wie folgt gefasst:
„10. „Reisezeit“ die Zeit ohne Wartezeit, die die
Soldatin oder der Soldat benötigt für den
Weg zwischen
a) der Wohnung oder der Dienststätte und
der Stelle des auswärtigen Dienstge-
schäfts oder der auswärtigen Unterkunft,
b) der Stelle des auswärtigen Dienstge-
schäfts oder der auswärtigen Unterkunft
und der Stelle eines weiteren auswär-
tigen Dienstgeschäfts oder einer weite-
ren auswärtigen Unterkunft,
c) der Stelle des letzten auswärtigen
Dienstgeschäfts oder der letzten auswär-
tigen Unterkunft und der Wohnung oder
Dienststätte,“.
e) Die bisherigen Nummern 10 bis 13 werden die
Nummern 11 bis 14.
f) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 15 und
wird wie folgt gefasst:
„15. „Wartezeit“ eine während einer Dienstreise
anfallende Zeit ohne Dienstleistung zwi-
schen
a) der Ankunft und dem Beginn der dienst-
lichen Tätigkeit,
b) dem Ende der dienstlichen Tätigkeit an
einem Tag und dem Beginn der dienst-
lichen Tätigkeit an einem anderen Tag,
c) dem Ende der dienstlichen Tätigkeit und
der Abreise.“
3. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter „gleitenden Ar-
beitszeit“ durch das Wort „Gleitzeit“ ersetzt.
4. § 11 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bei Dienstreisen, die über die regelmäßige
tägliche Arbeitszeit hinausgehen, ist ein Freizeitaus-
gleich in Höhe von einem Drittel der nach Absatz 2
nicht anrechenbaren Reisezeiten zu gewähren. Dies
gilt auch für Reisezeiten an Sonnabenden, Sonnta-
gen oder gesetzlichen Feiertagen. Bei Gleitzeit wird
ein Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten dem
Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Die Soldatin oder
der Soldat hat die tatsächlichen Reisezeiten der
Dienststelle anzuzeigen; auf Verlangen sind Nach-
weise vorzulegen. Wird die Dienstreise von der
Wohnung aus angetreten oder an der Wohnung be-
endet, darf höchstens die Reisezeit berücksichtigt
werden, die bei einem Antritt der Dienstreise an
der Dienststätte oder bei einer Beendigung der
Dienstreise an der Dienststätte angefallen wäre.
Reisezeiten sind keine Mehrarbeit im Sinne des
§ 30c Absatz 2 des Soldatengesetzes. Absatz 3
Satz 1 gilt entsprechend. Wird eine Dienstreise mit
einer privaten Reise oder einer privaten Fahrt ver-
bunden, so wird für die auf den betroffenen Reise-
weg entfallene Reisezeit kein Freizeitausgleich nach
Satz 1 gewährt.“
5. In § 12 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „gleiten-
der Arbeitszeit“ durch das Wort „Gleitzeit“ ersetzt.

6. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Gleitzeit“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „gleitende
Arbeitszeit“ durch das Wort „Gleitzeit“ ersetzt.
c) In Absatz 9 werden die Wörter „gleitenden Ar-
beitszeit“ durch das Wort „Gleitzeit“ ersetzt.
7. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „gleiten-
den Arbeitszeit“ durch das Wort „Gleitzeit“ ersetzt.
Artikel 3
Weitere Änderung der
Soldatenarbeitszeitverordnung
Die Soldatenarbeitszeitverordnung, die zuletzt durch
Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 17 wird durch die folgenden An-
gaben ersetzt:
„§ 17 Langzeitkonten
§ 17a Ansparen bei Langzeitkonten
§ 17b Zeitausgleich bei Langzeitkonten“.
b) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen bei
Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldaten-
gesetzes“.
2. Dem § 1 wird der folgende Absatz 3 angefügt:
„(3) Abweichend von Absatz 2 gilt § 17 für Solda-
tinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung interna-
tionaler oder supranationaler Aufgaben zu den in
der Anlage aufgeführten Dienststellen versetzt oder
kommandiert sind und für die ein Langzeitkonto ein-
gerichtet worden ist, mit der Maßgabe, dass die
Langzeitkonten der betroffenen Personen für die
Dauer der Verwendung oder Kommandierung ru-
hen.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 16 wird angefügt:
„16. „Zeit der Regeneration“ eine Phase einer Er-
holung nach einer Belastungssituation, in
der die Soldatin oder der Soldat zu keiner
konkreten Dienstverrichtung eingeteilt ist,
aber lageabhängig jederzeit wieder bean-
sprucht werden kann.“
4. § 17 wird durch die folgenden §§ 17 bis 17b ersetzt:
„§ 17
Langzeitkonten
(1) Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten so-
wie für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf
Zeit kann das Bundesministerium der Verteidigung
Langzeitkonten führen. Das Bundesministerium der
Verteidigung kann den ihm nachgeordneten Dienst-
stellen die Führung von Langzeitkonten für die dort
beschäftigten Soldatinnen und Soldaten nach Satz 1
gestatten. Langzeitkonten können nur für einen
Zeitraum nach einer Dienstzeit von vier Jahren ge-
führt werden. Die Dienstzeit im Sinne dieser Verord-
nung beginnt mit dem Tag der Berufung in das
Wehrdienstverhältnis; ein vor der Berufung geleiste-
ter früherer Wehrdienst wird angerechnet. Von den
Befugnissen nach den Sätzen 1 und 2 darf nur Ge-
brauch gemacht werden, soweit dienstliche Gründe
nicht entgegenstehen.
(2) Die Langzeitkonten werden unabhängig von
den im Rahmen der Gleitzeit eingerichteten Gleit-
zeitkonten und unabhängig vom jeweils vereinbar-
ten Arbeitszeitmodell geführt.
(3) Für Soldatinnen und Soldaten, die jederzeit in
den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kön-
nen, werden keine Langzeitkonten eingerichtet. Auf
bereits bestehenden Langzeitkonten kann kein wei-
teres Zeitguthaben angespart werden.
(4) Ein Langzeitkonto ruht, solange die Soldatin
oder der Soldat zu einer Stelle außerhalb des Ge-
schäftsbereichs des Bundesministeriums der Ver-
teidigung versetzt oder kommandiert ist.
(5) Soldatinnen und Soldaten, deren Langzeit-
konten ruhen, können weder ein weiteres Zeitgutha-
ben nach § 17a ansparen noch Zeitausgleich nach
§ 17b beantragen.
§ 17a
Ansparen bei Langzeitkonten
(1) Für Soldatinnen und Soldaten, für die ein
Langzeitkonto geführt wird, kann die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit auf Antrag um bis zu
3 Stunden verlängert werden, wenn die Verlänge-
rung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben an-
gemessen und zweckmäßig ist. Die Verlängerung
kann bis zu vier Wochen rückwirkend erfolgen, in
von Vorgesetzten zu begründenden Ausnahmefällen
bis zu zwölf Wochen rückwirkend. Das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Verlängerung der regelmä-
ßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist mindestens alle
zwei Jahre sowie bei einem Wechsel der Organisa-
tionseinheit zu überprüfen. Die Differenz zwischen
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach
§ 30c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes in Ver-
bindung mit § 5 Absatz 1 und der tatsächlich geleis-
teten wöchentlichen Arbeitszeit wird dem Langzeit-
konto bis zur Höhe der Verlängerung nach Satz 1 als
Zeitguthaben gutgeschrieben. Darüber hinaus ge-
leistete Arbeitszeit wird dem Gleitzeitkonto nach
§ 16 oder – sofern die Voraussetzungen des § 30c
Absatz 2 des Soldatengesetzes vorliegen – dem
Mehrarbeitskonto gutgeschrieben. § 5 Absatz 5
und § 6 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.
(2) Dem Langzeitkonto können auf Antrag auch
gutgeschrieben werden:
1. Ansprüche auf Dienstbefreiung für angeordnete
oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von bis
zu 100 Stunden im Jahr,
2. Ansprüche auf Freistellung vom Dienst auf Grund
von Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Solda-
tengesetzes im Umfang von bis zu 164 Stunden
im Jahr.
(3) Zeitguthaben können bis zwölf Monate vor
dem Dienstzeitende angespart werden. Auf dem

Langzeitkonto können höchstens 1 400 Stunden an-
gespart werden.
(4) Die Salden der Langzeitkonten der Soldatin-
nen und Soldaten werden durch die Dienststelle er-
fasst. Die erfassten Daten sind mindestens drei Mo-
nate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie
erhoben worden sind, aufzubewahren. Das Bundes-
ministerium der Verteidigung legt fest, ob die Daten
entweder spätestens sechs Monate nach Ablauf des
Abrechnungszeitraums oder spätestens 13 Monate
nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erho-
ben worden sind, zu löschen sind.
(5) Der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten
sind die Salden der Langzeitkonten ihrer oder seiner
Soldatinnen und Soldaten ausschließlich zum
Zweck des gezielten Personaleinsatzes und für die
Überprüfung nach Absatz 1 Satz 3 mitzuteilen. Die
Daten dürfen nicht für die Kontrolle oder Bewertung
der Leistung oder des Verhaltens der Soldatinnen
und Soldaten verwendet werden.
§ 17b
Zeitausgleich bei Langzeitkonten
(1) Der Ausgleich für das Zeitguthaben auf dem
Langzeitkonto wird auf Antrag durch Dienstbefrei-
ung gewährt. Während der Dienstbefreiung werden
Geld- und Sachbezüge, auf die im Zeitraum des Ab-
baus von Zeitguthaben entsprechend dem diesem
Zeitraum zugrundeliegenden Arbeitszeitmodell ein
Anspruch besteht, fortgezahlt. Ein Anspruch auf
finanziellen Ausgleich von Zeitguthaben besteht
nicht. Mehrarbeitsstunden nach § 30c Absatz 2
des Soldatengesetzes sind vorrangig auszuglei-
chen.
(2) Der Antrag auf Dienstbefreiung kann aus
dienstlichen Gründen abgelehnt werden. In diesem
Fall ist mit Zustimmung der Soldatin oder des Sol-
daten ein Zeitraum festzulegen, in dem eine Dienst-
befreiung im beantragten Umfang möglich ist. In
den letzten zwölf Monaten vor Dienstzeitende be-
darf es für die Ablehnung zwingender dienstlicher
Gründe.
(3) Eine Dienstbefreiung ist für ganze Tage oder
durch Verkürzung der Arbeitszeit möglich. Ganztä-
gige Dienstbefreiungen für einen zusammenhängen-
den Zeitraum sind grundsätzlich auf drei Monate
begrenzt. Sofern die ganztägige Dienstbefreiung ei-
nen zusammenhängenden Zeitraum von sechs Wo-
chen überschreitet, soll sie mindestens drei Monate
vor dem Datum des gewünschten Beginns der
Dienstbefreiung beantragt werden. Die Kombination
der Dienstbefreiung mit einem Hinausschieben des
Ruhestands nach § 44 Absatz 1 Satz 3 oder § 44
Absatz 1 Satz 4 des Soldatengesetzes ist ausge-
schlossen.
(4) Eine gewährte Dienstbefreiung wird nur durch
Mutterschutz oder Elternzeit unterbrochen.
(5) Eine gewährte Dienstbefreiung kann aus-
nahmsweise widerrufen oder unterbrochen werden,
wenn bei Abwesenheit der Soldatin oder des Solda-
ten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstge-
schäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendun-
gen, die der Soldatin oder dem Soldaten durch ei-
nen dienstlich begründeten Widerruf oder durch
eine dienstlich begründete Unterbrechung der
Dienstbefreiung entstehen, werden nach den Be-
stimmungen des Reisekostenrechts ersetzt.
(6) Ein zum Dienstzeitende noch auf dem Lang-
zeitkonto vorhandenes Zeitguthaben verfällt.“
5. § 21 Absatz 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Anordnung erfolgt bei den in § 30c Absatz 4
Nummer 2 bis 5 des Soldatengesetzes genannten
Tätigkeiten durch die zuständigen Leiterinnen oder
Leiter der Organisationsbereiche oder durch den
Kommandeur des Territorialen Führungskomman-
dos der Bundeswehr. Diese können die Anord-
nungsbefugnis einer ihnen unterstellten Person
übertragen.“
6. In § 22 werden die Wörter „Ruhezeiten und Ruhe-
pausen“ durch die Wörter „Zeiten der Regeneration“
ersetzt.
7. § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Ausgleich besonderer
zeitlicher Belastungen bei Tätigkeiten
nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes
(1) Die oder der zuständige Disziplinarvorge-
setzte hat dafür Sorge zu tragen, dass besondere
zeitliche Belastungen bei Tätigkeiten nach § 30c
Absatz 4 des Soldatengesetzes ausgeglichen wer-
den.
(2) Für jeden Kalendertag, an dem im Rahmen
einer Tätigkeit nach § 30c Absatz 4 des Soldaten-
gesetzes Dienst verrichtet worden ist, besteht An-
spruch auf Freistellung vom Dienst für einen Tag.
Dies gilt nicht
1. für Kalendertage, für die ein Auslandsverwen-
dungszuschlag nach § 56 des Bundesbesol-
dungsgesetzes gewährt wird,
2. in den in § 30c Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b
des Soldatengesetzes genannten Fällen,
3. für Verlegetage, an denen ausschließlich Reise-
oder Wartezeiten entstehen, sowie für ganztä-
gige Zeiten der Regeneration.
(3) Für Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Sol-
datengesetzes ist nach Beendigung der Tätigkeit im
unmittelbaren Anschluss an diese für mindestens
einen Tag, bei besonders hoher individueller Belas-
tung während der Tätigkeit für mehrere Tage, Frei-
stellung vom Dienst aus bestehenden Ansprüchen
nach Absatz 2 anzuordnen
(4) Für Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 Num-
mer 1 des Soldatengesetzes soll Soldatinnen und
Soldaten, auf Antrag
1. innerhalb von einem Monat vor Beginn der Tätig-
keit Urlaub, Dienstbefreiung oder Freistellung
vom Dienst für mindestens fünf zusammenhän-
gende Tage gewährt werden,
2. innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung
der Tätigkeit Urlaub, Dienstbefreiung oder Frei-
stellung vom Dienst für mindestens 14 zusam-
menhängende Tage gewährt werden.“

Artikel 4
Weitere Änderung der
Soldatenarbeitszeitverordnung
Die Soldatenarbeitszeitverordnung, die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung
folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
geändert worden ist, wird wie
„(2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes und diese Verordnung gelten nicht für Soldatinnen und
Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler oder supranationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufge-
führten militärischen Stellen versetzt oder kommandiert sind.“
2. Die Anlage zu § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Nr. Internationale oder supranationale militärische Stelle
1 Air Operations Coordination Centre Multi National Corps Northeast
2 BALTIC Defense College
3 Centre de Formation à l´Appui Aérien Nancy-Ochey
4 Centre of Excellence Counter Improvised Explosive Devices
5 Civil-Military Cooperation Centre of Excellence
6 Combined Air Operations Centre Torrejon
7 Combined Joint Operations from the Sea Centre of Excellence
8 Commander Strike Force Training Atlantic USA
9 Deployable Air Command and Control Centre Poggio Renatico
10 Escadron de Transport Évreux
11 European Air Group
12 European Air Transport Command
13 European Centre of Excellence for Countering Hybrid Threats
14 European Union Military Committee
15 Headquarters Supreme Allied Command Transformation
16 Internationales Zentrum für Humanitäres Minenräumen
17 Joint Air Power Competence Centre
18 Joint Allied Lessons Learned Centre
„Anlage
(zu § 1 Absatz 2)
Staat
Polen
Estland
Frankreich
Spanien
Niederlande
Spanien
Vereinigte Staaten
Vereinigte Staaten
Italien
Frankreich
Großbritannien
Niederlande
Finnland
Belgien
Vereinigte Staaten
Schweiz
Deutschland
Portugal
19 Joint Chemical Biological Radiological Nuclear Defence Centre of Excellence Tschechien
20 Joint Force Command Naples
21 Joint Force Command Norfolk
22 Joint Forces Training Centre
23 Joint Warfare Centre
24 Land Command Headquarters Izmir
25 Maritime Command Headquarters Northwood
26 Multinational Multirole Tanker Transport Fleet
27 NATO Airborne Early Warning and Control Force
28 NATO Alliance Ground Surveillance Force
29 NATO Allied Joint Force Command Brunssum
30 NATO Centre of Excellence for Military Medicine
31 NATO Communications and Information Agency (Anteil Norfolk)
32 NATO Defence College
33 NATO Military Committee
Italien
Vereinigte Staaten
Polen
Norwegen
Türkei
Großbritannien
Niederlande
Deutschland
Italien
Niederlande
Ungarn
Vereinigte Staaten
Italien
Belgien

Nr. Internationale oder supranationale militärische Stelle Staat
34 NATO Special Operations Headquarters
35 NATO Strategic Communications Centre of Excellence
36 Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
37 Special Operations Command
38 Strike Forces NATO Headquarters
39 Supreme Headquarters Allied Powers Europe
40 Tactical Leadership Programme
41 Zentrum für Sicherheitspolitik
Artikel 5
Weitere Änderung der
Soldatenarbeitszeitverordnung
Die Soldatenarbeitszeitverordnung, die zuletzt durch
nung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Belgien
Lettland
Österreich
Vereinigte Staaten
Portugal
Belgien
Spanien
Schweiz“.
Artikel 4 dieser Verord-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5a gestrichen.
2. § 5a wird aufgehoben.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze
Verkündung in Kraft.
2 bis 5 am Tag nach der
(2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
(3) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. März 2021 in Kraft.
(4) Artikel 4 tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
(5) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Bonn, den 23. September 2022
Die Bundesministerin der Verteidigung
Christine Lambrecht
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1533. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 62f22143afa915bc….