Gesetze / Soldatenarbeitszeitverordnung
SAZV§ 21 Anordnung von Dienst
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 Nummer 1 des Soldatengesetzes wird der Dienst vom Bundesministerium der Verteidigung angeordnet. In allen anderen Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes wird der Dienst von der Inspekteurin oder dem Inspekteur des jeweilig zuständigen militärischen Organisationsbereiches angeordnet. Die Inspekteurinnen und Inspekteure können die Befugnis zur Anordnung im Rahmen ihrer Anordnungsbefugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Geleisteter Dienst bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes ist einschließlich seiner Anordnung und seines Ausgleichs zu erfassen. Die hierbei erhobenen Daten sind nach Ablauf des Jahres, in dem der Dienst geleistet worden ist, fünf Jahre aufzubewahren und anschließend zu löschen.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 21 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 223)
BGBl. 2024 I Nr. 223
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23.09.2022 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 5 1. 1. 2024 des Gesetzes vom 23. September 2022 (BGBl. I 1533)
BGBl. 2022 I S. 1533
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18.02.2020 Ausfertigung
§ 21 eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (BGBl. I 239)
BGBl. 2020 I S. 239
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.