Gesetze / Soldatenarbeitszeitverordnung
SAZV§ 21 Anordnung von Dienst
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/21?asof=2024-07-06#abs-1 (1) Bei den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten ist der Dienst im Voraus und für ganze Kalendertage anzuordnen. Soweit es zwingend erforderlich ist, darf die Anordnung am selben Kalendertag erfolgen; in diesem Fall gilt der Dienst des gesamten Tages als für die Tätigkeit nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes geleistet. Die Anordnung erfolgt bei den in § 30c Absatz 4 Nummer 2 bis 5 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten durch die zuständigen Leiterinnen oder Leiter der Organisationsbereiche, durch die Befehlshaberin oder den Befehlshaber Territoriales Führungskommando der Bundeswehr oder durch die Befehlshaberin oder den Befehlshaber Einsatzführungskommando der Bundeswehr. Diese können die Anordnungsbefugnis einer ihnen unterstellten Person übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/21?asof=2024-07-06#abs-2 (2) Geleisteter Dienst bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes ist einschließlich seiner Anordnung und seines Ausgleichs zu erfassen. Die hierbei erhobenen Daten sind nach Ablauf des Jahres, in dem der Dienst geleistet worden ist, fünf Jahre aufzubewahren und anschließend zu löschen.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 21 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 223)
BGBl. 2024 I Nr. 223
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23.09.2022 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 5 1. 1. 2024 des Gesetzes vom 23. September 2022 (BGBl. I 1533)
BGBl. 2022 I S. 1533
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18.02.2020 Ausfertigung
§ 21 eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (BGBl. I 239)
BGBl. 2020 I S. 239
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