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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 223

BGBl. 2024 I Nr. 223 · 4.836 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                   Teil I

2024                         Ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2024                                    Nr. 223

                                   Dritte Verordnung
                     zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung

                                               Vom 2. Juli 2024


   Auf Grund des § 30c Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 93 Absatz 2 Nummer 6 und des § 30d
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 Absatz 2 Nummer 8 des Soldatengesetzes, von denen § 30c Absatz 5 Satz 1
Nummer 2 durch Artikel 6 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I
S. 1147) geändert, § 30d Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 6 Nummer 12 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I
S. 1147) eingefügt und § 93 Absatz 2 Nummer 6 und 8 durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b des Gesetzes vom
20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 392) neu gefasst wurde, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:


                                                  Artikel 1

                           Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
  Die Soldatenarbeitszeitverordnung vom 16. November 2015 (BGBl. I S. 1995), die zuletzt durch Artikel 5 der
Verordnung vom 23. September 2022 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5 folgende Angabe eingefügt:
  „§ 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten als fliegende Besatzung“.
2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
                                                      „§ 5a

                  Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten als fliegende Besatzung
    (1) Für Soldatinnen und Soldaten, die als fliegende Besatzung Tätigkeiten zur Überwachung des nationalen
  Luftraums oder im maritimen Such- und Rettungsdienst der Streitkräfte ausüben, darf bis zum 31. Dezember
  2026 abweichend von § 5 Absatz 5 die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf
  Monaten 54 Stunden nicht überschreiten. Die betroffenen Soldatinnen und Soldaten sind über die für sie
  geltende höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit zu unterrichten.
     (2) Für Soldatinnen und Soldaten
  1. dürfen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten
     a) zusammenhängend längstens für 168 Stunden angeordnet werden und
     b) an insgesamt höchstens 70 Tagen im Kalenderjahr angeordnet werden und
  2. darf Mehrarbeit ausschließlich für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten angeordnet werden, wenn die
     durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten zum Zeitpunkt der Mehrarbeit über
     48 Stunden liegt.
  Wenn nicht voraussehbare und vom Dienstherrn nicht zu vertretende Umstände es erfordern, darf die
  Höchstgrenze von zusammenhängend 168 Stunden ausnahmsweise um bis zu zwölf Stunden überschritten
  werden.
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


    (3) Das Kommando Luftwaffe und das Marinekommando übermitteln dem Bundesministerium der
  Verteidigung im Januar und Juli eines jeden Jahres eine Liste der Soldatinnen und Soldaten, die im
  Berichtszeitraum die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt haben. Berichtszeitraum ist jeweils
  das vorangegangene Halbjahr. Zu jeder Soldatin und zu jedem Soldaten sind anzugeben:
  1. die Zeiträume, in denen eine höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mehr als 48 Stunden
     betragen hat,
  2. die Zahl der Tage, an denen eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt worden ist, und
  3. die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
     a) am letzten Tag jedes Kalendervierteljahres sowie
     b) am ersten und letzten Tag der ununterbrochenen Geltung der höchstzulässigen Arbeitszeit von
        54 Stunden, wenn der Tag in den Berichtszeitraum fällt.“
3. § 21 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
  „Die Anordnung erfolgt bei den in § 30c Absatz 4 Nummer 2 bis 5 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten
  durch die zuständigen Leiterinnen oder Leiter der Organisationsbereiche, durch die Befehlshaberin oder den
  Befehlshaber Territoriales Führungskommando der Bundeswehr oder durch die Befehlshaberin oder den
  Befehlshaber Einsatzführungskommando der Bundeswehr.“


                                                        Artikel 2

                                                     Inkrafttreten
  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


  Bonn, den 2. Juli 2024

                                D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
                                                  Boris Pistorius




                                    Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 223. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 4d52fe6d0bdcaada….