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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 223
BGBl. 2024 I Nr. 223 · 4.836 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2024 Nr. 223
Dritte Verordnung
zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
Vom 2. Juli 2024
Auf Grund des § 30c Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 93 Absatz 2 Nummer 6 und des § 30d
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 Absatz 2 Nummer 8 des Soldatengesetzes, von denen § 30c Absatz 5 Satz 1
Nummer 2 durch Artikel 6 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I
S. 1147) geändert, § 30d Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 6 Nummer 12 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I
S. 1147) eingefügt und § 93 Absatz 2 Nummer 6 und 8 durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b des Gesetzes vom
20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 392) neu gefasst wurde, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
Die Soldatenarbeitszeitverordnung vom 16. November 2015 (BGBl. I S. 1995), die zuletzt durch Artikel 5 der
Verordnung vom 23. September 2022 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5 folgende Angabe eingefügt:
„§ 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten als fliegende Besatzung“.
2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten als fliegende Besatzung
(1) Für Soldatinnen und Soldaten, die als fliegende Besatzung Tätigkeiten zur Überwachung des nationalen
Luftraums oder im maritimen Such- und Rettungsdienst der Streitkräfte ausüben, darf bis zum 31. Dezember
2026 abweichend von § 5 Absatz 5 die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf
Monaten 54 Stunden nicht überschreiten. Die betroffenen Soldatinnen und Soldaten sind über die für sie
geltende höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit zu unterrichten.
(2) Für Soldatinnen und Soldaten
1. dürfen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten
a) zusammenhängend längstens für 168 Stunden angeordnet werden und
b) an insgesamt höchstens 70 Tagen im Kalenderjahr angeordnet werden und
2. darf Mehrarbeit ausschließlich für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten angeordnet werden, wenn die
durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten zum Zeitpunkt der Mehrarbeit über
48 Stunden liegt.
Wenn nicht voraussehbare und vom Dienstherrn nicht zu vertretende Umstände es erfordern, darf die
Höchstgrenze von zusammenhängend 168 Stunden ausnahmsweise um bis zu zwölf Stunden überschritten
werden.

(3) Das Kommando Luftwaffe und das Marinekommando übermitteln dem Bundesministerium der
Verteidigung im Januar und Juli eines jeden Jahres eine Liste der Soldatinnen und Soldaten, die im
Berichtszeitraum die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt haben. Berichtszeitraum ist jeweils
das vorangegangene Halbjahr. Zu jeder Soldatin und zu jedem Soldaten sind anzugeben:
1. die Zeiträume, in denen eine höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mehr als 48 Stunden
betragen hat,
2. die Zahl der Tage, an denen eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt worden ist, und
3. die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
a) am letzten Tag jedes Kalendervierteljahres sowie
b) am ersten und letzten Tag der ununterbrochenen Geltung der höchstzulässigen Arbeitszeit von
54 Stunden, wenn der Tag in den Berichtszeitraum fällt.“
3. § 21 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Anordnung erfolgt bei den in § 30c Absatz 4 Nummer 2 bis 5 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten
durch die zuständigen Leiterinnen oder Leiter der Organisationsbereiche, durch die Befehlshaberin oder den
Befehlshaber Territoriales Führungskommando der Bundeswehr oder durch die Befehlshaberin oder den
Befehlshaber Einsatzführungskommando der Bundeswehr.“
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 2. Juli 2024
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Boris Pistorius
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 223. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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